Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerdelikten

Steuerberater online: Ab 2015 gelten strengere Voraussetzungen für die Straffreiheit

Steuerberater online: Ab 2015 gelten strengere Voraussetzungen für die Straffreiheit

Seit dem 1. Januar 2015 gelten strengere Voraussetzungen für eine Straffreiheit bei der Selbstanzeige von Steuerdelikten. Erfahren Sie in diesem Artikel, was sich ändert.

Was ist eine Selbstanzeige?

Bei Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Täter straffrei bleibt. Der Gesetzgeber hat die Selbstanzeige eingeführt, um dem Finanzamt bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen. Die Voraussetzungen für eine Straffreiheit wurden ab dem 1. Januar 2015 verschärft. Die Abgabenordnung sieht in § 371 eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung vor, wenn der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart gegenüber dem Finanzamt in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Im Jahr 2014 haben über 35.000 Steuerpflichtige in Deutschland von der Möglichkeit der Selbstanzeige Gebrauch gemacht.

Wie sah die bisherige Regelung aus?

Gemäß § 371 der Abgabenordnung muss die Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben werden und vollständig sein. Als unverjährt galten bisher Steuerstraftaten innerhalb der folgenden Fristen: - einfache Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren, - besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung nach zehn Jahren, - Nachforderungsansprüche des Finanzamts verjähren regelmäßig nach zehn Jahren. Vollständig bedeutet, dass der Betroffene wirklich alle Guthaben und Konten bekanntgeben und alle relevanten Zeiträume benennen musste. Die Besteuerungsgrundlagen mussten in tatsächlicher Höhe angegeben und ggf. nachgewiesen werden. Sofern keine exakten Zahlen vorlagen, konnte dem Finanzamt eine begründete vorläufige Schätzung der Steuer mitgeteilt werden. Unvollständige Selbstanzeigen wirkten nicht strafbefreiend. Ferner musste der Betroffene die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen fristgerecht nachzahlen.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2015?

Ab dem 1. Januar 2015 ist Straffreiheit grundsätzlich nur noch bis zu einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 25.000 Euro je Vergehen möglich. Bis zu dieser Grenze sind nur die hinterzogenen Steuern zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr innerhalb einer angemessenen Frist nachzuzahlen; es ist kein Strafzuschlag zu zahlen. Zuvor lag diese Grenze für die Straffreiheit bei 50.000 Euro. Straffreiheit ist jedoch auch bei höheren Beträgen weiterhin möglich. Wer Beträge über 25.000 Euro hinterzogen hat, muss fortan gestaffelte Strafzuschläge bezahlen: Ab 25.000 Euro sind es zehn Prozent, ab 100.000 Euro 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Wie bisher werden zusätzlich Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr fällig. Werden diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist beglichen, kann keine Straffreiheit eintreten. Zudem wird die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit von Steuerhinterziehung nun für alle Fälle auf zehn Jahre ausgedehnt. Zuvor lag sie regelmäßig bei fünf Jahren und nur in besonders schweren Fällen bei zehn Jahren. Damit die Selbstanzeige wirksam werden kann, muss der Steuerpflichtige künftig also für zehn statt wie bisher für fünf Jahre reinen Tisch machen und für den gesamten Zeitraum sämtliche Steuern nachzahlen. Ein Strafverfahren kann nun außerdem auch nachträglich, also auch noch nach Abschluss des Verfahrens, wieder eingeleitet werden. Der Zeitpunkt, bis zu dem Steuern auf Kapitalerträge erhoben werden dürfen, wird für Kapitalerträge aus Drittstaaten (d.h. jene Staaten, die außerhalb der EU liegen) auf bis zu zehn Jahre nach deren Fälligkeit ausgeweitet. Die Neuregelung gilt für Selbstanzeigen, die ab dem 1. Januar 2015 abgegeben werden.

Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen?

Weiterhin erhalten bleiben die sogenannten „Sperrgründe“, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen. Gesetzliche Ausschlussgründe sind: - die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung, - die Entdeckung der Tat durch das Finanzamt, - das Erscheinen eines Prüfers des Finanzamts zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder - die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens. Neu ist jedoch, dass es zukünftig für die Sperrgründe der Selbstanzeige ausreicht, dass die Entdeckung der Tat nicht dem Täter selbst, sondern einem an der Tat Beteiligten oder dem Begünstigten bekannt wird.
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