Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes im Überblick

Steuerberater online: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Steuerberater online: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der Einkunftsarten ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zum einen sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind. Zudem bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten, nach welcher Methode die Einkünfte zu ermitteln sind (Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung). Auch die Freibeträge und Freigrenzen unterscheiden sich in den verschiedenen Einkunftsarten.

Was ist selbständige Arbeit?

Das Einkommensteuergesetz keine Definition von selbständiger Arbeit. Stattdessen werden in § 18 EStG vier Unterarten der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgezählt: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. 4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. Ebenso enthält das Einkommensteuergesetz keine Definition der freiberuflichen Tätigkeit, es findet sich nur eine (nicht abschließende) Aufzählung einzelner freiberuflicher Tätigkeiten. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden: zum einen Personen, die selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben, zum anderen die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Ingenieure, Steuerberater und ähnliche Berufe. Bei der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb ist zu beachten, dass das gesamte Berufsbild der zu beurteilenden Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter haben darf.

Merkmale selbständiger Arbeit

Aus der Vorschrift des § 18 EStG lassen sich Merkmale ableiten, deren Vorliegen als Voraussetzung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesehen wird. Zu diesen Merkmalen zählt zunächst die selbständige Ausübung der Tätigkeit, d.h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgen und darf nicht weisungsgebunden sein. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige seine eigene Arbeitskraft (überwiegend geistiger Art) einsetzen. Daneben muss die Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Aus dem Erfordernis des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft resultiert die Frage nach der steuerlichen Beurteilung der Tätigkeit im Fall der Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter. Für diesen Fall bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht die Beurteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als selbständige Arbeit verhindert, wenn der Steuerpflichtige weiterhin selbst freiberuflich tätig ist und dabei auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf den gesamten Bereich der in diesem Betrieb ausgeübten Berufstätigkeit erstrecken. Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung führt nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung eines Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, sowie aus der Aufgabe der selbständigen Arbeit zählen ebenfalls zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Als außerordentliche Einkünfte werden diese Veräußerungsgewinne entsprechend § 16 EStG begünstigt besteuert.
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