Erleichterungen für Kapitalgesellschaften beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Steuerberater online: Ab 2015 gilt das neue Verfahren beim Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge

Steuerberater online: Ab 2015 gilt das neue Verfahren beim Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge

Seit 2009 sind Kapitalerträge abgeltungsteuerpflichtig. Zu der Abgeltungsteuer kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer hinzu. Wie die Abgeltungsteuer selbst fallen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf Kapitalerträge erst dann an, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bei Verheirateten 1602 Euro) überstiegen wird.

Wie sah die bisherige Regelung vor 2015 aus?

Bislang mussten Kunden die Kirchensteuer für ihre Zins- und Kapitalerträge selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung erklären. Allerdings wurde schon bei der Einführung der Abgeltungsteuer die Umstellung auf die direkte Abführung durch die Banken vereinbart, da die Abgeltungsteuer als sogenannte „Quellensteuer“ direkt dort abgeführt wird, wo sie anfällt. Das bisherige Verfahren wurde damals als Übergangsregelung vorgesehen, weil das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zum damaligen Zeitpunkt technisch noch nicht realisierbar war. Dieses Verfahren läuft 2015 aus.

Wie sieht die neue Regelung ab 2015 aus?

Grundsätzlich müssen 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie z.B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und die Kirchensteuer direkt an die Glaubensgemeinschaften abführen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 1. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit wird dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug verwendet. Soweit die steuerpflichtigen Kirchenmitglieder diesen pauschalen Abgeltungsweg nicht wünschen, z.B. weil ihr individueller Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, haben sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Kapitalerträge in ihrer eigenen Steuererklärung anzugeben. Die Finanzverwaltung wird dann im Veranlagungsverfahren die Kirchensteuer erheben. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z. B. beim Sparerpauschbetrag) bleibt ebenfalls erhalten.

Ausnahmeregelungen zur Entlastung von Kapitalgesellschaften

Grundsätzlich müssen ab dem 1.1.2015 auch alle Kapitalgesellschaften, unter deren Anteilseignern mindestens eine natürliche Person ist, im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln, die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und abführen. Zur Entlastung der Kapitalgesellschaften existieren jedoch einige Ausnahmen von der Teilnahmepflicht am automatisierten Verfahren: • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald der Gesellschaft allerdings eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen, selbst dann, wenn auch diese Person keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde. • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten. • Personenmehrheiten sind generell vom automatisierten Verfahren ausgeschlossen.

Zugangsmöglichkeiten zum automatisierten Verfahren

Zur Identifizierung im Verfahren erhält jeder Teilnehmer eine Zulassungsnummer. Es gibt zwei Arten von Zugängen zum Verfahren: 1. Vollzugang: Mit diesem Zugang können Abfragen selbst durchgeführt werden. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen zunächst im Portal des Bundeszentralamtes für Steuern registrieren und ein Zertifikat beantragen. Anschließend muss die Beantragung der Zulassung zum Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale vorgenommen werden kann. Diese Variante sollten vor allem Abzugspflichtige nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten. 2. Eingeschränkter Verfahrenszugang: Hierfür ist keine vorherige Registrierung im Portal des Bundeszentralamtes für Steuern erforderlich, um die Zuteilung einer Zulassungsnummer zu beantragen. Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten erfolgen, der einen Vollzugang zum Verfahren hat. Diese vereinfachte Variante eignet sich für Abzugspflichtige, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen möchten.

Künftig zu erwartende Vereinfachungen

Mit dem sogenannten „Bürokratieentlastungsgesetz“ ist auch eine gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal in der Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen. Ob ein weiterer Kritikpunkt am Verfahren, nämlich die enge Auslegung des Antragstellers, behoben wird, bleibt abzuwarten. Die Zertifizierung beim Bundeszentralamt für Steuern kann zurzeit nur von den betroffenen Unternehmen selbst vorgenommen werden. Die Übertragung dieser Aufgabe an den Steuerberater ist mit der Begründung, dass es sich bei der Religionszugehörigkeit um sensible persönliche Daten handelt, bisher nicht gestattet.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.