Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Steuerberater online: Was Rentner beim Hinzuverdienst beachten sollten

Steuerberater online: Was Rentner beim Hinzuverdienst beachten sollten

Eine steigende Anzahl von Rentnern in Deutschland übt neben dem Rentenbezug eine Nebentätigkeit aus. Bevor Sie als Rentner jedoch einen Nebenjob annehmen, sollten Sie sich über die Verdienstgrenzen und die steuerlichen Konsequenzen informieren. Die Verdienstgrenzen für Rentner hängen davon ab, ob es sich um einen „Vollrentner“ oder einen „Frührentner“ handelt.

Hinzuverdienst bei Vollrentnern

Als „Vollrentner“ werden Arbeitnehmer bezeichnet, die erst nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters in Rente gehen. Dieses liegt zurzeit bei 65 Jahren und zwei Monaten und wird seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Für Vollrentner gilt, dass sie neben ihrer Rente so viel verdienen dürfen, wie sie möchten. Die Altersrente wird dennoch voll ausgezahlt. Die Nebenbeschäftigung muss auch nicht dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Allerdings muss alles, was zusätzlich zur Rente verdient wird, sowie die Altersrente selbst in der Regel versteuert werden. Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als geringfügige Beschäftigung („Minijob“) und werden pauschal mit zwei Prozent versteuert Vollrentner, die nach der Regelaltersgrenze noch arbeiten, sind von den Beiträgen zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung befreit, allerdings nicht von der Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinzuverdienst bei Frührentnern

Sogenannte „Frührentner“ sind jene Rentner, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine gekürzte Vollrente beziehen. Für sie gelten strengere Verdienstgrenzen als für Vollrentner. Wer vor Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, darf monatlich nicht mehr als 450 Euro brutto nebenbei verdienen. Jeder Euro darüber wirkt sich rentenschädlich aus, das heißt, die Vollrente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel gekürzt. Für die Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich. Zweimal im Jahr darf die Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, maximal bis zu jeweils 900 Euro. Damit können Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld abgedeckt werden. Wer diese Grenze einhält, muss keine Rentenkürzung in Kauf nehmen. Sind Sie Frührentner, müssen Sie Ihre Rentenversicherung informieren, dass Sie einen Nebenverdienst haben und wie viel Sie dabei verdienen. Die Rentenversicherung berechnet dann die entsprechende Kürzung. Sind Sie unsicher, ob und wie viel Sie neben Ihrer Rente verdienen dürfen, ohne eine Rentenkürzung in Kauf zu nehmen, können Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung informieren. Bei den Sozialabgaben gilt, dass bei Rentnern unter dem gesetzlichen Eintrittsalter grundsätzlich alle Sozialabgaben paritätisch abgeführt werden müssen, d.h. wie bei jedem anderen Arbeitnehmer zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung

Auch Frührentner, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf aufgeben mussten und eine Erwerbsminderungsrente bekommen, dürfen einer Nebentätigkeit nachgehen. Bei voller Erwerbsminderung darf der Zuverdienst allerdings auch nicht über 450 Euro liegen. Auch in diesem Fall ist zweimal im Jahr ein Verdienst von bis zu 900 Euro möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Übersteigt der Verdienst 450 Euro, besteht je nach Höhe des Verdienstes nur noch Anspruch auf eine gekürzte Rente, oder es wird sogar überhaupt keine Rente gezahlt. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind die Verdienstgrenzen individuell und richten sich nach dem Einkommen der letzten drei Jahre vor der Rente. Sie werden im Rentenbescheid ausgewiesen. Anders als bei der vollen Erwerbsminderungsrente werden hierbei nicht nur Arbeitsentgelt und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, berücksichtigt. Wird die individuelle Höchstgrenze überschritten, kann die Rente bis auf ein Viertel des Vollbetrags gekürzt werden. Im äußersten Fall wird sie komplett gestrichen, denn dann beweist der Rentner, dass er doch noch voll erwerbsfähig ist.

Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente

Bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten, die nach der Volljährigkeit bezogen werden, werden nicht nur Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallversicherung, Arbeitslosengeld usw. berücksichtigt. Dabei ermittelt die Rentenversicherung aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von Pauschalwerten, die sich nach der Art des Einkommens richten, ein Nettoeinkommen. Bis zu einem Freibetrag, der zurzeit in den alten Bundesländern bei 755,30 Euro (für Waisen 503,54 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 696,70 Euro (für Waisen 464,46 Euro) liegt, erfolgt keine Anrechnung des Einkommens auf die Rente. Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.
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