Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Steuerberater online: Ab 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert

Steuerberater online: Ab 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert

Vielleicht haben Sie bereits eine Mitteilung ihrer Bank erhalten: Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die Kirchensteuer, die in Verbindung mit der Abgeltungsteuer anfällt, muss ab 2015 direkt an die Glaubensgemeinschaften abgeführt werden. Für die Kunden ändert sich hierdurch nichts.

Bisherige Regelung

Seit 2009 sind Kapitalerträge abgeltungsteuerpflichtig. Zu der Abgeltungsteuer kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Ländern festgesetzt und auch von diesen eingezogen. Allerdings wird die Kirchensteuer genauso wie die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag erst fällig, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bei Verheirateten 1602 Euro) „aufgebraucht“ ist. Bislang mussten Kunden die Kirchensteuer für ihre Zins- und Kapitalerträge selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung erklären.

Neues Einzugsverfahren ab dem 1. Januar 2015

Schon bei der Einführung der Abgeltungsteuer war die Umstellung auf die direkte Abführung durch die Banken vereinbart worden, da die Abgeltungsteuer eine sogenannte „Quellensteuer“ ist, also eine Steuer, die direkt dort abgeführt wird, wo sie anfällt. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben. Das derzeitige Verfahren wurde damals ausdrücklich nur als Übergangsregelung vorgesehen, weil das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zum damaligen Zeitpunkt technisch noch nicht realisierbar war. Diese Übergangsregelung läuft ab 2015 aus. Die künftige gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Banken einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit des Kunden abfragen und die Kirchensteuer direkt an die Glaubensgemeinschaften abführen. Die Bank erhält dazu einen numerischen Schlüssel, unter dem die ermittelte Kirchensteuer für den jeweiligen Kunden abzuführen ist. Außerdem wird die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer nunmehr zielgerichtet dem Steuergläubiger (z. B. Bistum oder Landeskirche) zugeordnet, dem die Steuerpflichtigen angehören. Soweit die steuerpflichtigen Kirchenmitglieder diesen pauschalen Abgeltungsweg nicht wünschen, z.B. weil ihr individueller Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, haben sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Kapitalerträge in ihrer eigenen Steuererklärung anzugeben. Die Finanzverwaltung wird dann im Veranlagungsverfahren die Kirchensteuer erheben. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag) bleibt ebenfalls erhalten. Laut eines Experten des Bundeszentralamtes für Steuern ist ausgeschlossen, dass Bankangestellte die konkrete Konfession eines Kunden erfahren. Der Kirchensteuerpflichtige hat jedoch einen Anspruch darauf, zu erfahren, an welche Religionsgemeinschaft die Bank für ihn Kirchensteuer abgeführt hat. Die Steuerbescheinigungen enthalten daher entsprechende Hinweise.

Widerspruchsmöglichkeit gegen Weitergabe der Kirchensteuerdaten

Möchte ein Kunde nicht, dass seine Bank erfährt, ob er einer Glaubensgemeinschaft angehört, hat er die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, die sogenannte Sperrvermerkserklärung. Dazu muss der Steuerpflichtige unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Die Kirchensteuerdaten werden in den Monaten September und Oktober abgefragt. Um sicherzugehen, dass die Daten nicht unerwünscht weitergegeben werden, sollte der Kunde dafür sorgen, dass der Widerspruch dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens am 30. Juni 2014 vorliegt. Kirchensteuerpflichtige Kunden, die eine solche Sperrvermerkserklärung abgeben, müssen sich auch weiterhin selbst um die Abführung der Kirchensteuer kümmern.

Gemeinsames Konto bei konfessionsverschiedenen Ehegatten

Führt ein Ehepaar, bei dem nur einer der Partner einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, ein gemeinsames Konto, so werden die Kapitalerträge jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Die Bank berechnet dann für den kirchensteuerpflichtigen Partner die Kirchensteuer entsprechend seinem Bundesland und führt für die Hälfte der steuerpflichtigen Zinserträge Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.