Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen künftig vollständig umsatzsteuerfrei

Steuerberater online: Gesetzesinitiative aus NRW soll Patienten in Alters- und Pflegeheimen entlasten

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Künftig sollen ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit werden. Dies stellte das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen am 17.07.2015 klar.

Bisherige Regelung zur Umsatzbesteuerung von medizinischen Leistungen

Bislang war es so, dass nur die eigentliche Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit war. Sämtliche kassenärztlichen Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgingen, wie z.B. Visiten, Rufbereitschaft oder die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans, wurden separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und waren umsatzsteuerpflichtig. Doch künftig sollen alle über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehenden ärztlichen Leistungen, sofern sie im Rahmen eines Strukturvertrages stattfinden, von der Umsatzsteuer befreit sein.

Künftige Regelung zur Umsatzbesteuerung von medizinischen Leistungen

Die Neuregelung zur Umsatzbesteuerung von medizinischen Leistungen sieht den Abschluss von Strukturverträgen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, der alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören, mit den Krankenkassen vor. In diesen Verträgen ist geregelt, dass sich Ärzte einer Region zu einem haus- und fachärztlichen Verbund, dem sogenannten Praxisnetz, zusammenschließen. Alle Leistungen, die auf Grundlage dieses Strukturvertrags und durch Ärzte aus Praxisnetzen erfolgen, vergütet künftig die Kassenärztliche Vereinigung. Da das Praxisnetz eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistung erbringt, die im Gesundheitssystem gesetzlich vorgeschrieben ist, sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei. Daher ist auch die ausgezahlte Vergütung an die teilnehmenden Ärzte umsatzsteuerfrei.

Was sind Heilbehandlungen im steuerrechtlichen Sinne?

Aus sozialen Gründen sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (nicht jedoch der Tiermedizin), die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Eine heilberufliche Leistung liegt dann vor, wenn es sich um eine Leistung handelt, bei der ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fallen unter die Heilbehandlung die - Vorbeugung, - Diagnose, - Behandlung und - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen.

Was fällt nicht unter Heilbehandlungen im steuerrechtlichen Sinne?

Maßnahmen, die nur der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, sind keine Heilbehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung von einem Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird. Leistungen, die sowohl medizinischen Zwecken als auch dem allgemeinen Wohlbefinden dienen können, können nur von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Leistung nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird.

Konsequenzen der neuen Regelung

Der Vorteil der neuen Regelung ist, dass Ärzte ihre Abrechnung künftig nur noch an einer Stelle einreichen müssen und auch nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und anderen Leistungen unterscheiden müssen. Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht.
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