Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Was die Pandemie für steuerliche Vorteile bringt

Die Pandemie hat Gesellschaft und Wirtschaft massiv belastet. Dass Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen auch nach wie vor mit den Folgen zu kämpfen haben, soll das vierte Corona-Steuerhilfegesetz jetzt abmildern.

23 Seiten umfasst der volle Entwurf zur steuerlichen Entlastung der Bürger:innen.

Hier finden Sie einige wesentlichen Maßnahmen kurz zusammengefasst:

1. Steuerbefreiung für Arbeitnehmer:innen im Pflegebereich.
Das gilt für bis zum 31.12.2022 gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise über einen Betrag von bis zu 3.000 Euro.

2. Entlastung bei Kurzarbeit.
Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis Ende März 2022.

3. Mehr Home-Office-Bonus.
Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.

4. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter verlängert.
Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive AfA (Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird um ein Jahr verlängert.

5. Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023.
Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro bzw. auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet.

6. Fristverlängerung der Investitionsabzugsbeträge.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

7. Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen.
Auch hier haben Steuerzahler:innen nun ein weiteres Jahr Zeit.

8. Mehr Zeit bei der Steuererklärung.
Ebenfalls eine Verlängerung gibt es bei der Steuererklärungsfrist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate.

Klingt interessant, aber immer noch etwas zu kompliziert?
Dann sprechen Sie uns am besten direkt an. Wir klären dann gemeinsam, ob das vierte Corona-Steuerhilfegesetz auch Ihnen finanzielle Entlastung verschaffen kann.

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