BFH: Aufwendungen für Feiern anteilig steuerlich abziehbar

Steuerberater online: Feiern aus gemischtem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein

Steuerberater online: Feiern aus gemischtem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein

Wie der Bundesfinanzhof kürzlich urteilte, ist bei Feiern von Privatpersonen, die teils aus beruflichem, teils aus privatem Anlass stattfinden, eine Aufteilung der Aufwendungen in Werbungskosten und private Ausgaben und somit eine teilweise steuerliche Anerkennung möglich.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind im Einkommensteuergesetz definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein sogenannter „Veranlassungszusammenhang“ besteht. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung der Einkünfte objektiv zusammenhängen und in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.

Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug einer Feier

Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilnehmen, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, sofern die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn nicht nur einige ausgewählte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach berufsbezogenen Kriterien (z.B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Im Falle einer Mischveranlassung, bei der die erwerbsbedingte Zusammenarbeit auch zu privaten Beziehungen zwischen Gastgeber und Eingeladenen geführt hat, spricht es ebenfalls als Indiz für eine betrieblich-berufliche Veranlassung, wenn die Einladungen nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld, sondern alle nach berufsbezogenen Kriterien ausgewählten Personen erfassen.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Der Kläger feierte im Streitjahr einen runden Geburtstag sowie seine Bestellung zum Steuerberater. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in eine Stadthalle ein. Der Kläger teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte für die Gäste aus dem beruflichen Bereich den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte dies mit der Begründung ab, dass zum einen die Bestellung zum Steuerberater ein privates Ereignis sei. Zum anderen prüfte das Finanzgericht nicht, ob die Kollegen nach berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden. Daher hob der Bundesfinanzhof das Urteil nun auf und verwies den Fall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück.

Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes

Bei Ausgaben, die nicht eindeutig der erwerblichen oder privaten Sphäre zuzuordnen sind, kann eine Aufteilung der Ausgaben und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils in Betracht kommen, falls der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine solche Aufteilung muss der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lassen. Dazu kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld beruflich veranlasst ist.
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