BFH: Verbot einer GmbH & Co. KG als Organgesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

Steuerberater online: GmbH & Co. KG fällt unter Begriff der „juristischen Person“ des Umsatzsteuergesetzes

Steuerberater online: GmbH & Co. KG fällt unter Begriff der „juristischen Person“ des Umsatzsteuergesetzes

Kürzlich bewertete der Bundesfinanzhof (BFH) das Verbot der Rechtsform einer GmbH & Co. KG für eine Organgesellschaft als Verstoß gegen das Unionsrecht, da auch eine GmbH & Co. KG die umsatzsteuerrechtliche Anforderung der „juristischen Person“ an eine Organgesellschaft erfüllen kann.

Was ist eine Organschaft?

Das Rechtsinstrument der Organschaft existiert im Umsatzsteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht und Grunderwerbsteuerrecht. Hierbei bilden zwei oder mehr Unternehmen ein Unterordnungsverhältnis, um das Individualprinzip, nach dem jedes Unternehmen einzeln besteuert würde, zu umgehen. Das übergeordnete Unternehmen wird als Organträger bezeichnet, die untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft. Zusammen bilden sie den Organkreis, wobei zum Organkreis des Organträgers auch mehrere Organgesellschaften gehören können. Organträger kann jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften. Organgesellschaften können nur juristische Personen des Handels- oder Zivilrechtes sein. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind vor allem die Vermeidung nicht abzugsfähiger Vorsteuern aufgrund von vorsteuerabzugsschädlichen innerkonzernlichen Leistungen sowie die umsatzsteuerliche Verwaltungsvereinfachung für innerkonzernliche Leistungen Motive für die Begründung einer Organschaft. Wirtschaftliche Vorteile bringt eine Organschaft in Fällen, in denen zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmensteilen auch vorsteuerabzugsschädliche (insbesondere steuerfreie) Leistungen ausgetauscht werden.

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, an der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als einziger Komplementär beteiligt ist. Da sie rechtlich als Kommanditgesellschaft gilt, ist sie eine Personengesellschaft. Durch ein solches Konstrukt wird eine allseitige Haftungsbeschränkung erreicht.

Welche Voraussetzungen müssen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt sein?

Für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in solchem Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist erfüllt, wenn die Organgesellschaft in einem sinnvollen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen steht. Sie muss das Gesamtunternehmen im wirtschaftlichen Sinne fördern und ergänzen. Organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich durchgeführt wird.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei umsatzsteuerlicher Organschaft?

Liegen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft vor, werden Organträger und Organgesellschaft(en) umsatzsteuerlich als ein Unternehmen betrachtet. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist dann allein der Organträger. Nur ihn treffen die steuerlichen Erklärungspflichten. Leistungsabgaben innerhalb des Organkreises stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Innenumsätze dar, sodass zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmensteilen weder Umsatzsteuer noch Vorsteuer entstehen kann. Steuerbare Umsätze können nur durch die vom gesamten Organkreis an Dritte erbrachten Leistungen begründet werden und werden dann dem Organträger zugerechnet. Die umsatzsteuerliche Organschaft soll auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt bleiben. Daher hat die Organschaft im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen keinerlei rechtlichen Konsequenzen.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Das deutsche Umsatzsteuergesetz bestimmt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) aufgrund ihrer Rechtsform keine Organgesellschaft sein kann. Diese Bestimmung hat der Bundesfinanzhof nun als Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union bewertet, da der Ausschluss der GmbH & Co. KG weder zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungsweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung erforderlich sei. Vielmehr sei der Wortlaut „juristische Person“ im Umsatzsteuergesetz dahingehend auszulegen, dass auch eine GmbH & Co. KG von diesem Begriff umfasst wird.
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