Energiepauschale

Im September gibt’s 300 Euro mehr!

Die Energiepauschale kommt. Wer Anrecht auf die 300 Euro hat, wie man sie bekommt und wie sie zu versteuern ist, dazu ein schneller, vereinfachter Überblick.


Die #Energiepreise steigen und belasten die Konten der Deutschen. Mit der #Energiepreispauschale, auch #Energiepauschale genannt oder #EEP abgekürzt, will der Staat hier Entlastung schaffen. Dieser Teil des Entlastungspakets steht nun für September an.


Wer bekommt die EEP?
In Beamtendeutsch formuliert: „Die Energiepauschale soll die Menschen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind." Einfach formuliert bedeutet das: Wer in Deutschland wohnt und 2022 steuerpflichtige Einkünfte bezieht, bekommt auch die 300 Euro. Darunter fallen unter anderem Arbeiter, Angestellte, Beamte, Azubis, Richter, Soldaten, Praktikanten mit entgeltlicher Vergütung oder auch Minijobber. Selbstständige und Freiberufler erhalten ebenfalls die Energiepauschale, nur nicht als Auszahlung vom Arbeitgeber, sondern in Form einer Minderung bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Es wird dabei die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.
Arbeitslose, Rentner oder Pensionäre gehen hingegen leer aus.


Wie kommt man an die EEP?
In den meisten Fällen ganz einfach: Arbeitnehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten die 300 Euro einfach als Extra auf den September-Lohn. In einigen Sonderfällen oder bei Nichtvermerk auf der Lohnabrechnung ist es sinnvoll, die Buchhaltung darauf gezielt nochmal darauf anzusprechen. Selbstständige und Freiberufler gehen, wie bereits erwähnt, den Weg der Einkommenssteuerminderung.


Muss man die EEP versteuern?
Ja, das muss man. Die Energiepauschale ist steuerpflichtig – und zwar bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um "sonstige Einkünfte", als "sonstiger Bezug" unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug. Selbständige müssen für die Energiepauschale jedoch keine Umsatz- noch Gewerbesteuer abführen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin an. Sie helfen Ihnen gerne weiter!

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