Fristverlängerung Investitionsabzugsbetrag

Wer Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht hat, hat dank Corona jetzt noch länger Zeit zu investieren.

Wer als kleines oder mittleres Unternehmen seinen Gewinn mindern möchte, um Steuern zu verschieben, kann dies – unter bestimmten Bedingungen – mittels Investitionsabzugsbeträgen (IAB) tun. Dabei können bis zu 50% der Summe von einer geplanten Investition vom Gewinn abgezogen werden. Maximal sind 200.000 Euro möglich Voraussetzung ist u. a., dass der Gewinn höchstens 200.000 € beträgt. Eine Gewinngrenze, die übrigens für alle Gewinnermittlungsarten gilt – egal, ob Bilanzierer oder als Einnahmen-Überschussrechner.

Ein Beispiel:

Firma XYZ hat einen Gewinn von 100.000 Euro und plant, in naher Zukunft eine neue Maschine im Wert von 50.000 Euro anzuschaffen. 25.000 Euro – also maximal 50% dieser Investition – können vom Gewinn abgezogen werden. Der Gewinn reduziert sich also von 100.000 Euro auf 75.000 Euro.

Normalerweise muss eine solche Investition dann in den drei folgenden Wirtschaftsjahren getätigt werden. Diese Frist ist nun wegen der Corona-Krise erneut um ein Jahr verlängert worden. Wer also bis zum 31.12.2021 seine Investitionen nicht tätigen konnte, die zum 31.12.2017 oder zum 31.12.2018 angemeldet wurden, muss seinen Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig machen. Die steuerbegünstigte Investition kann noch bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Das verschafft Unternehmern in herausfordernden Zeiten wir diesen mehr finanziellen Spielraum und hilft, geplante Investitionen in wirtschaftlich stabileren Zeiten realisieren zu können.

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