Kosten für die Erstausbildung steuerlich absetzen

Steuerberater online: Wie Sie die Kosten für Erststudium oder Berufsausbildung steuerlich geltend machen können

Steuerberater online: Wie Sie die Kosten für Erststudium oder Berufsausbildung steuerlich geltend machen können

Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine neue Regelung über die steuerliche Anerkennung einer Bildungsmaßnahme als Erstausbildung. Ob und wie Sie Ihre Kosten für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung steuerlich geltend machen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Welche Bildungsmaßnahmen sind als Erstausbildung absetzbar?

Generell gelten umfasst der Begriff „Ausbildung“ alle staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Maßnahmen. Steuerlich relevant ist, dass es sich stets um die erste Ausbildung handeln muss. Je nachdem, welcher Art eine Bildungsmaßnahme ist und welchem Zweck sie dient, gilt für die Kosten der Sonderausgaben- oder der Werbungskostenabzug. Als Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinne gilt: - der Besuch allgemeinbildender Schulen, - Bildungsmaßnahmen, die zu einem erstmaligen Berufsabschluss führen (Lehre oder Berufsausbildung), - ein Erststudium (Bachelor oder Diplom). Seit dem 1. Januar 2015 gelten strengere Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer Erstausbildung. Eine Erstausbildung muss demnach die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Die Ausbildung wird auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt. - Die Ausbildung hat (als Vollzeitausbildung) eine Dauer von mindestens zwölf Monaten (bei mindestens 20 Stunden wöchentlich). - Die Ausbildung hat ein klar definiertes Ende, z. B. eine Abschlussprüfung. Nicht als Erstausbildung anerkannt werden zum Beispiel: - Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, - Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, - Betriebspraktika oder - die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Wie werden die Kosten steuerlich behandelt?

2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für das Erststudium oder die Erstausbildung nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar sind, diese Aufwendungen also der privaten Lebensführung zugeordnet sind. Dies hält der Bundesfinanzhof allerdings für verfassungswidrig. Eine endgültige Entscheidung muss das Bundesverfassungsgericht fällen, allerdings ist damit erst 2017 zu rechnen. Findet eine erste Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, können die Ausbildungskosten dagegen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für Berufsausbildungsverhältnisse gemäß dem Berufsbildungsgesetz und für ein duales Studium. Die Kosten für ein Zweitstudium nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder nach einem bereits absolvierten Studium sowie die Aufwendungen einer berufsbedingten Fortbildung sind ebenfalls in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?

Da die Kosten einer beruflichen Erstausbildung nur als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen, werden sie nur in begrenzter Höhe steuerlich begünstigt. Bei den Ausbildungskosten ist der Betrag auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Ein eventueller Steuervorteil kann ausschließlich in dem Kalenderjahr entstehen, in dem die Kosten angefallen sind. Es ist also möglich, Aufwendungen für die Berufsausbildung abzuziehen, die erst nach deren Beendigung anfallen, zum Beispiel Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen. Abgesetzt werden können nur die Ausgaben, die auch tatsächlich nachgewiesen werden.

Welche Kosten sind absetzbar?

Unter anderem können folgende Aufwendungen bei Erstausbildungen als Sonderausgaben abgesetzt werden: - Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren, - Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer), - Prüfungsgebühren, - Aufwendungen für Fachliteratur und Lernmittel, - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, - Kosten der Unterkunft am Studienort (seit 2014 nur noch absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind), - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, - Aufwendungen für beruflich bedingte Sprachkurse, - Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie erst nach Abschluss der Ausbildung gezahlt werden.

Wie viel können Eltern der Auszubildenden in der Steuererklärung absetzen?

Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder finanziell unterstützen, gewährt das Finanzamt einen Steuerfreibetrag für die entsprechenden Ausgaben. Dieser beträgt 924 Euro jährlich und ist an verschiedene Bedingungen geknüpft: - das Kind ist volljährig und - befindet sich in der Ausbildung und - ist kindergeldberechtigt und - wohnt nicht mehr zu Hause. Keine Rolle spielt dagegen, wie viel das Kind in seiner Ausbildung verdient.
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