Steuerliche Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten

Steuerberater online: Tierbetreuung unter Umständen steuerlich absetzbar

Steuerberater online: Tierbetreuung unter Umständen steuerlich absetzbar

Viele Tierhalter lassen ihr Haustier in der Urlaubszeit in seiner gewohnten Umgebung betreuen. Einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf können die Kosten für diese Betreuung unter bestimmten Umständen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bisherige Auffassung zur Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten

Bisher lehnte die Finanzverwaltung eine Berücksichtigung von Tierbetreuungs- und Tierpflegekosten sowie Tierarztkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab. Diese Entscheidung war für die Finanzämter bindend. Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Als „haushaltsnah“ werden Leistungen bezeichnet, die eine gewisse Nähe zur Haushaltsführung aufweisen und gewöhnlich auch durch Familienmitglieder durchgeführt werden können, wie z.B. Putzen, Waschen, Kochen, die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen oder Gartenarbeit.

Aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2015 Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Im konkret entschiedenen Fall ging es um die Beauftragung eines externen Dienstleisters für die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung der Kläger. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Betreuungskosten unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. Im Gegensatz zum Finanzamt bejahte das Finanzgericht Düsseldorf das Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistung, da die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Tierhalters habe und daher von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Die Steuermäßigung greift jedoch nur dann, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet wird. Darunter versteht das Finanzgericht neben Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen selbst auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die einen funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen aufweisen. Weiterhin nicht begünstigt sind Tierarztkosten, da die Leistungen eines Tierarztes zu jenen Tätigkeiten gehören, die nicht mehr typischerweise von Angehörigen des privaten Haushalts durchgeführt werden. Tierhalter sollten daher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung des Haustieres in der eigenen Wohnung oder im Garten entstehen, in der Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Dabei müssen die entstandenen Aufwendungen durch eine Rechnung belegt werden und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (höchstens jedoch 4.000 Euro jährlich) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unter diese Begünstigung fallen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch damit im Zusammenhang angefallene Fahrtkosten des Dienstleisters zur Wohnung des Steuerpflichtigen.

Konsequenzen des aktuellen Urteils

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichtes Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung können sich betroffene Steuerzahler auf das anhängige Verfahren berufen. Daher sollten Haustierbesitzer gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die betroffenen Einspruchsverfahren werden dann so lange ruhend gestellt, bis das oberste Steuergericht die Frage endgültig geklärt hat.
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