Steuerliche Behandlung von Scheidungsfolgekosten

Steuerberater online: Wie die Folgekosten einer Scheidung einkommensteuerlich behandelt werden

Steuerberater online: Wie die Folgekosten einer Scheidung einkommensteuerlich behandelt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärte jüngst die unmittelbaren Kosten einer Scheidung für steuerlich absetzbar, da diese durch die Pflicht der Eheleute, sich einen Anwalt zu nehmen und sich vor einem Gericht scheiden zu lassen, unausweichlich seien. Wie verhält es sich in steuerlicher Hinsicht mit Kosten, die als mittelbare Folge einer Scheidung anzusehen sind?

Was sind Scheidungsfolgekosten?

Die unmittelbaren Kosten einer Scheidung können nach dem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie unvermeidbar sind. Das Urteil des Finanzgerichtes gilt allerdings nur für die Prozesskosten der Scheidung selbst, nicht jedoch für die Scheidungsfolgekosten. Dazu gehören zum Beispiel Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt, der Ehewohnung und dem Haushalt, dem Güter-, dem Sorge- und dem Umgangsrecht. Nicht zu den Scheidungsfolgekosten gehören indirekte Kosten der Trennung und Scheidung, wie z.B. Aufwendungen für einen Umzug, Einrichtung einer neuen Wohnung usw., da diese Kosten der privaten Lebensführung ohnehin keine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Lediglich Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Wie sieht die bisherige Rechtslage aus?

Das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz bezieht sich nur auf jene Kosten einer Scheidung, die unvermeidbar sind. Die Folgekosten einer Scheidung können daher auch nach diesem Urteil grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil sie nicht zwangsläufig entstehen: Diese Fragen können auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, da sie nur auf Antrag eines Ehepartners vor Gericht verhandelt und entschieden werden. Daher gilt in diesem Fall weiterhin die im Jahr 2013 in Kraft getretene Neuregelung des Einkommensteuergesetzes, in Folge derer Prozesskosten nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden.

Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof

Die Klage, die dem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vorausging, betraf sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten. Nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Scheidung hat das Finanzgericht stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Auch bezüglich der Folgekosten einer Scheidung ist aber bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig: Wenn das Finanzamt die Berücksichtigung der Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen ablehnt, können Steuerpflichtige sich bei ihrem Einspruch auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen.

Wie können geschiedene Steuerpflichtige vorgehen?

Betroffenen Steuerpflichtigen ist zu raten, sämtliche Kosten der Scheidung in der Einkommensteuererklärung anzusetzen, also auch die Scheidungsfolgekosten. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, kann gegen den Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Frist unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof in der Sache entschieden hat.
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