Unfallkosten dürfen nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden

Steuerberater online: Unfallkosten gelten mit der Entfernungspauschale als abgegolten

Steuerberater online: Unfallkosten gelten mit der Entfernungspauschale als abgegolten

Laut einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, sowohl gewöhnlicher als auch außergewöhnlicher Art, die dem Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit entstehen können, abgegolten. Reparaturkosten und medizinische Kosten infolge eines Unfalls können daher nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Was ist die Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale soll den Aufwendungen, die Arbeitnehmern für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte entstehen, Rechnung tragen. Sie gehört damit zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und kann einkommensteuerlich geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird. Falls ein anderes Verkehrsmittel als das eigene Auto benutzt wird, sind die abziehbaren Kosten jedoch auf insgesamt 4.500 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzt.

Wann sind Unfallkosten steuerlich absetzbar?

Um Unfallkosten als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst gezahlt haben, also nicht von Dritten wie z.B. einer Versicherung erstattet bekommen haben. Zum anderen muss sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet haben. Unter berufliche Fahrten fallen: Auch ein Schaden an einem parkenden Auto, der sich während der Arbeitszeit ereignet, kann steuerlich geltend gemacht werden. Eine Höchstgrenze für die Absetzbarkeit von Unfallkosten ist nicht vorgesehen. Unfallkosten dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige den Unfall selbst verschuldet hat; wichtig ist nur, dass er im Rahmen seiner beruflichen Zielsetzung gehandelt hat. Unfälle während Privatfahrten können nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Welche Kosten sind als Unfallkosten steuerlich absetzbar?

Folgende Ausgaben können beispielsweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:
  • Reparaturkosten am Fahrzeug;
  • Kosten für einen Leihwagen;
  • Ausgaben für Sachverständige, Anwälte und Gerichtskosten;
  • Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung;
  • Schadenersatzzahlungen an den Unfallgegner;
  • Selbstbeteiligung bei Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen.
Der gestiegene Versicherungsbeitrag kann nicht geltend gemacht werden. Unfallbedingte Ausgaben müssen immer in dem Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, in dem sie bezahlt wurden. Erstattungen von Dritten wie z.B. dem Unfallgegner oder der Versicherung mindern die abziehbaren Kosten, falls die Erstattung im Jahr der Zahlung der Unfallkosten eingeht. Erhält der Steuerpflichtige die Erstattung erst später, muss diese als Einnahme versteuern werden.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Dem Finanzamt müssen in der Regel folgende Nachweise vorgelegt werden:
  • Unfallort und -zeit,
  • Polizeilicher Unfallbericht,
  • Nachweis über berufliche Veranlassung der Fahrt,
  • Nachweis der Versicherungsleistungen,
  • gegebenenfalls Zeugenaussagen,
  • Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten.
Hat der Steuerpflichtige den Schaden selbst repariert, kann er Kosten für Material, Ersatzteile, Fahrten zum Einkauf sowie den Lohn für eventuelle Helfer absetzen, seine eigene Arbeitsleistung dagegen nicht.

Das aktuelle Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz

Gemäß dem kürzlich ergangenen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz kommt ein Werbungskostenabzug für medizinische Behandlungskosten in Folge eines Autounfalls auf einer beruflichen Fahrt nicht in Betracht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Entfernungspauschale nach dem Wortlaut des Gesetzes explizit sämtliche Aufwendungen abgelte, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Kosten. Diese ausdrückliche Formulierung diene gerade dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorlägen, zu vermeiden. Das beklagte Finanzamt im vorliegenden Fall hätte also auch nicht die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigen dürfen. Im verhandelten Fall erlitt die angestellte Klägerin auf der Fahrt zur Arbeit einen Autounfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur teilweise von Dritten erstattet. Die Klägerin machte die von ihr getragenen Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte lediglich die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, da diese allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien. Dazu überschritt der Betrag allerdings nicht die zumutbare Eigenbelastung.
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