Aktuelle Stellungnahmen zu Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten

Steuerberater online: Bundesfinanzhof und Bundesregierung zur steuerlichen Behandlung von Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten

Steuerberater online: Bundesfinanzhof und Bundesregierung zur steuerlichen Behandlung von Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten

In der letzten Woche erschienen zwei Stellungnahmen der Bundesregierung und des Bundesfinanzhofes betreffend die steuerliche Behandlung von Ehescheidungskosten bzw. Ehescheidungsfolgekosten.

Was sind Scheidungskosten?

Unter den Begriff der „Scheidungskosten“ fallen nur die Prozesskosten der Scheidung selbst, nicht jedoch sogenannte Scheidungsfolgekosten (siehe unten). Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für den Anwalt und das Gericht im Zusammenhang mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich, Fahrtkosten zu Anwalts-, Gerichts- und Notarterminen oder Darlehenszinsen für die Finanzierung der Scheidung. Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie unvermeidbar sind. Allerdings existiert eine sogenannte zumutbare Grenze, bis zu der Scheidungskosten selbst getragen werden müssen. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von dem Einkommen und der Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen.

Was sind Scheidungsfolgekosten?

Zu den sogenannten „Scheidungsfolgekosten“ gehören zum Beispiel Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt, der ehelichen Wohnung, dem Güter-, dem Sorge- und dem Umgangsrecht. Nicht zu den Scheidungsfolgekosten gehören indirekte Kosten der Trennung und Scheidung, wie z.B. Aufwendungen für einen Umzug, Einrichtung einer neuen Wohnung usw., da diese keine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne, sondern Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Lediglich Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Stellungnahme der Bundesregierung zum Abzug von Scheidungskosten

Prozesskosten für die Führung eines Rechtsstreits sind grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, außer es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Bundesregierung hat in der letzten Woche Stellung zu der Frage genommen, inwieweit Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können und bekräftigte, dass Scheidungskosten nicht zu berücksichtigen sind. Auch einen Bedarf zur Anpassung der Grenzen der zumutbaren Belastung sieht die Bundesregierung derzeit nicht.

Stellungnahme des Bundesfinanzhofes zum Abzug von Scheidungsfolgekosten

Der Bundesfinanzhof hat erneut seine bisherige Auffassung bekräftigt, dass die Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Im entschiedenen Fall machte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren Gerichtskosten bezüglich der Herausgabe und Räumung der ehelichen Wohnung, Kosten wegen Ansprüchen vermögensrechtlicher Art sowie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus einem gegen die Rechtsschutzversicherung geführten Verfahren sowie Zinsen für eine Kreditaufnahme geltend und begehrte die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für die Streitjahre. Dies lehnten die Richter des Bundesfinanzhofes ab und führten dazu aus: Zivilprozesskosten sind nur abziehbar, sofern der Prozess existenziell wichtige Bereiche des menschlichen Lebens berührt. Die von der Klägerin getragenen Prozesskosten seien demnach nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen, da diese Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Entscheidend dabei war, dass der Gesetzgeber den ehemaligen Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat.
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