Einnahmenüberschuss - von Abfluss bis Zufluss.

Interessant für Freiberufler und Kleingewerbe.

Für kleine Unternehmen eine große Vereinfachung: Nicht buchführungspflichtige Unternehmer wie Kleingewerbebetreibende und Freiberufler können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Bei dieser Gewinnermittlung sind die Prinzipien von Zufluss und Abfluss einzuhalten. Als nicht buchführungspflichtig gelten Unternehmer, wenn der Jahresumsatz 600.000 € und der Jahresgewinn 60.000 € nicht übersteigt oder wenn sie in einem anerkannten selbstständigen und freien Berufe gemäß § 18 EStG arbeiten. Oberhalb dieser Grenzwerte sind Unternehmen zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Was versteht man unter Zufluss und Abfluss? 

Um dem Finanzamt den Jahresgewinn übermitteln zu können, müssen alle im Steuerjahr geflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenübergestellt werden, die innerhalb des Geschäftsjahres direkt zu- bzw. abfließen. Nur die tatsächlich auf dem Konto bzw. in der Kasse ein- und ausgegangenen Beträge werden erfasst. Der Zeitpunkt des Zahlungsflusses bildet dabei das Hauptmerkmal des Zu- und Abflussprinzips.

Das Zuflussprinzip

Zuflüsse werden für ein Wirtschaftsjahr berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt des Zahlungseingangs im selben Kalenderjahr liegt. Wenn Sie z.B. eine Zahlung am 31.12.2023 erhalten, müssen Sie den Betrag als Einnahme für das Jahr 2023 gewinnerhöhend angeben. Wenn Sie allerdings im Dezember 2023 eine Ware verkaufen und die Zahlung im Januar 2024 erhalten, dürfen Sie die Einnahmen erst 2024 gewinnerhöhend verbuchen.

Das Abflussprinzip

Beim Abflussprinzip ist das Datum des Zahlungsausgangs entscheidend. Abflüsse sind nur für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind, daher sollten Rechnungsbelege, Überweisungen und Co. mit Zahlungsdatum erfasst werden. Bei der Gewinnermittlung werden auch Abschreibungen für die Abnutzung von Anlagegütern wie Pkw, PC  gewinnmindernd erfasst. Geringwertige Wirtschaftsgüter und beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben gilt es gesondert zu erfassen.

Gewinnermittlung - Auch eine Frage der Taktik. 

 

Das Zufluss- und Abflussprinzip kann die Höhe der zu zahlenden Steuern beeinflussen. Da die Steuertarife in Deutschland progressiv verlaufen, steigt und fällt die Steuerlast mit der Höhe des Gewinns. Viele Unternehmer versuchen taktisch zum Jahresende viele Rechnungen zu bezahlen und Einnahmen auf das folgende Wirtschaftsjahr zu legen, um die aktuelle Gewinnspanne niedrig zu halten.

Umsatzsteuerpflichtige sollten unbedingt bei der Gewinnermittlung darauf achten, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Belege nachweisbar sind. Bei der EÜR wird die gezahlte Vorsteuer als Betriebsausgabe verbucht, muss aber gesondert erfasst werden. Jegliche Umsatzsteuer, die in Rechnung gestellt wird, gilt es auch als Einnahme zu verbuchen und gesondert zu erfassen.

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