Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Selbständige

Wer nach dem Handelsrecht Bücher führen muss

Wer nach dem Handelsrecht Bücher führen muss

Die Buchführungspflicht ist wegen ihrer großen Bedeutung für interne und externe Adressaten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung geregelt.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Nach § 238 des Handelsgesetzbuches ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenssituation gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Wer aus handelsrechtlicher Sicht als Kaufmann gilt, ist ebenfalls festgelegt. Danach ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Kaufmann kann ferner nur sein, wer das Gewerbe im eigenen Namen betreibt; unerheblich ist, wer den tatsächlichen Einfluss auf die Leitung des Gewerbes ausübt.

Der Gewerbebegriff

Das Handelsgesetzbuch enthält keine Definition des Gewerbebegriffes. Nach heutiger Ansicht setzt sich der handelsrechtliche Gewerbebegriff aus folgenden Merkmalen zusammen: 1. Selbständige Tätigkeit: Selbständig ist laut Handelsgesetz, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten sowie seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. 2. Nach außen gerichtete Tätigkeit: Nur eine nach außen erkennbare Geschäftstätigkeit kann auch dem Handelsverkehr zugerechnet werden. 3. Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit: Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit beurteilen sich nicht ausschließlich nach dem Zeitmoment. Im Vordergrund steht vor allem die Vielzahl der beabsichtigten Geschäftsabschlüsse. 4. Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet: Dieses Merkmal soll eine Abgrenzung zu den sogenannten „freien Berufen“ leisten, die nicht den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterliegen sollen. Bei diesen handelt es sich im Regelfall um höchstpersönliche Leistungen auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet. Ein Teil der freien Berufe ist ausdrücklich aus dem Gewerbebegriff ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater und Notare (sog. „Kammerberufe“). Während die vorgenannten Merkmale unstrittig sind, sind folgende Merkmale in der Rechtsprechung umstritten: 5. Beschränkung auf rechtmäßige Tätigkeiten: Fraglich ist, ob die ausgeübte Tätigkeit erlaubt sein muss. Dies wird von der neueren Lehre abgelehnt. 6. Gewinnerzielungsabsicht: Ausgeschlossen werden dadurch in erster Linie karitative Tätigkeiten. Eine verbreitete Ansicht verzichtet auf die Gewinnerzielungsabsicht.

Der Kaufmannsbegriff

Das Handelsgesetz unterscheidet sechs Kaufmannsbegriffe: • Istkaufmann • Kannkaufmann Kleingewerbetreibender • Kannkaufmann Land- und Forstwirtschaftsbetrieb • Formkaufmann • Fiktivkaufmann • Scheinkaufmann Von diesen sind der Istkaufmann, der Kannkaufmann und der Formkaufmann buchführungspflichtig.

Der Istkaufmann

Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ausgenommen sind lediglich Kleingewerbetreibende und Betreiber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Ob es sich bei einem Gewerbebetrieb um den Ausnahmefall eines Kleingewerbetreibenden handelt, richtet sich danach, ob das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb weist vor allem spezifische kaufmännische Merkmale wie Buchführung und Bilanzierung, Führung einer Firma sowie Ordnung der Vertretung und Haftung auf.

Der Kannkaufmann Kleingewerbetreibende

Fällt der Gewerbetreibende nicht unter die Istkaufmannregelung, kann er durch Eintrag ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen. Diese Entscheidung darf er jederzeit und wiederholt ändern.

Der Kannkaufmann Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können die Kaufmannseigenschaft erlangen, wenn sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht dem Inhaber ein Wahlrecht zu, ob er sich in das Handelsregister eintragen lässt. Im Gegensatz zum Kleingewerbetreibenden verliert der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein Wahlrecht mit der Eintragung.

Der Formkaufmann

Die Vorschriften für Kaufleute gelten auch für Handelsgesellschaften. Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) gelten kraft ihrer Rechtsform als Kaufleute (daher „Formkaufleute“); unbeachtlich, welches Gewerbe die Gesellschaften betreiben oder ob sie überhaupt ein Gewerbe betreiben. Die Kaufmannseigenschaft bezieht sich allein auf die Gesellschaft als juristische Person, die Vorstandsmitglieder und Aktionäre einer AG oder die Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind daher keine Kaufleute. Personengesellschaften, die Handelsgesellschaften sind (OHG, KG), besitzen die Kaufmannseigenschaft, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gleiches gilt für eine kleingewerbliche OHG oder KG, die diesen Status durch Eintragung in das Handelsregister erlangt. Umstritten ist im Falle der OHG und der KG, ob der einzelne Gesellschafter Kaufmann ist. Hierbei gilt: Der persönlich haftende Gesellschafter betreibt das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko, sodass ihm die Kaufmannseigenschaft zukommt. Der Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der KG nur mit seiner Einlage und ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und besitzt daher nicht die Kaufmannseigenschaft.
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