Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Steuerberater online: Finanzminister der Länder wollen Reform der Grundsteuer auf den Weg bringen

Steuerberater online: Finanzminister der Länder wollen Reform der Grundsteuer auf den Weg bringen

Wie die Finanzminister der Länder kürzlich auf ihrer Jahreskonferenz beschlossen haben, soll eine Bundesratsinitiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer in die Wege geleitet werden. Die Finanzminister aus Bayern und Hamburg stimmten gegen den Vorschlag.

Wie ist die Grundsteuer bislang gestaltet?

Grundsteuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der Wert des Grundstücks. Ermittelt wird die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren: 1. Zunächst ermittelt das zuständige Finanzamt den Einheitswert des Grundstückes nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und erlässt einen Einheitswertbescheid. Der Wert wird auf volle Euro abgerundet. 2. Der festgelegte Einheitswert bildet in der zweiten Stufe die Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert. Die Steuermesszahl beträgt: - bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 6 vom Tausend, - bei Einfamilienhäusern 2,6 vom Tausend für die ersten 38.346,89 Euro des Werts und 3,5 vom Tausend für den Rest des Werts, - für Zweifamilienhäuser 3,1 vom Tausend und - für übrigen Grundbesitz 3,5 vom Tausend. 3. Zuletzt wird die Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird durch Beschluss des Gemeinderates für ein oder mehrere Kalenderjahre festgelegt. Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Steuerbescheid erteilt, der gesondert angefochten werden kann.

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert ist ein stichtagsbezogener Wert für bebaute und unbebaute Grundstücke, der in einem gesetzlich geregelten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge als Bemessungsgrundlage dient. Die gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte findet sich im Bewertungsgesetz. Der Einheitswert wird bei Bedarf vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Maßgeblich für die Ermittlung des Einheitswertes sind Grund und Boden, Erträge, die man aus dem Grund und Boden gewinnen kann sowie Sachwerte, die sich auf dem Grundeigentum befinden.

Was sind die Ziele der Reform?

Die Grundsteuer soll den Gemeinden als verlässliche Einnahmequelle erhalten bleiben. Die angestrebte Reform soll aufkommensneutral sein und damit nicht grundsätzlich zu einer höheren Grundsteuerbelastung für die Bürger führen. Dieses Ziel soll durch die Festlegung der sogenannten Grundsteuermesszahlen erreicht werden. Die künftigen Grundsteuerwerte werden mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, deren Absenkung im Falle eines flächendeckenden Anstiegs ein Korrektiv darstellen würde. Auf das Produkt aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl wird dann der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde angewandt und ergibt die tatsächlich zu zahlende Grundsteuerzahllast.

Welche Änderungen sieht die Reform vor?

Zunächst soll die Bewertung von Grundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aktualisiert werden. Im Westen liegen den verwendeten Einheitswerten nach wie vor Ausgangswerte von 1965 zu Grunde, im Osten stammen die Werte sogar noch aus dem Jahr 1935. Die Neubewertungen sollen zum 1. Januar 2022 vorgenommen werden, danach soll turnusmäßig eine aktualisierte Anpassung erfolgen. Welche Werte sich daraus für einzelne Grundstücke ergeben, lässt sich noch nicht abschätzen, da für die neuen Grundsteuerwerte insbesondere der dann gültige Bodenrichtwert sowie bei bebauten Grundstücken zusätzlich der Gebäudewert zu berücksichtigen sein wird. Der Gebäudewert richtet sich im Wesentlichen nach den aktuellen Baupreisen sowie Gebäudeart und Baujahr. Auch die richtige Höhe der Messzahlen zum Erreichen der angestrebten Aufkommensneutralität kann erst nach Abschluss der Neubewertung berechnet werden. Den Ländern soll künftig auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene landesweit geltende Steuermesszahlen zu bestimmen. Aufgrund des Umfangs der zu ermittelnden Werte rechnen die Finanzminister der Länder mit einem tatsächlichen Einsatz der aktualisierten Werte erst in etwa zehn Jahren.
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