Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren

Steuerberater online: Änderung des Leistungsortes bei Business-to-Consumer-Geschäften ab 1. Januar 2015

Steuerberater online: Änderung des Leistungsortes bei Business-to-Consumer-Geschäften ab 1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 ändert sich die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes bei bestimmten Dienstleistungen von Unternehmen an Privatkunden. In diesem Artikel erläutert Ihr Steuerberater online die wesentlichen Änderungen.

Welche Umsätze sind betroffen?

Von der geänderten Ortsbestimmung sind Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen betroffen. Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die von im Unternehmern in Drittländern (d.h. außerhalb der Europäischen Union) an Nichtunternehmer innerhalb der Europäischen Union erbracht werden, gilt diese Ortsbestimmung bereits seit dem 1. Juli 2003. Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von physischen Waren, die online bestellt wurden, wie Bücher, DVDs usw.

Wie bestimmt sich der umsatzsteuerliche Leistungsort?

Für die Höhe der anfallenden Umsatzsteuer ist der anzuwendende Umsatzsteuersatz entscheidend, der von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Beim Business-to-Business-Geschäft, also dem Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsort des Leistungsempfängers. Der Leistungsempfänger ist hierbei Steuerschuldner (das sogenannte „Reverse-Charge“). Beim Business-to-Consumer-Geschäft, also dem Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer als Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger, der kein Unternehmer ist, erfolgt die Besteuerung bis zum 1. Januar 2015 noch nach dem Ursprungslandprinzip am Leistungsort des Leistenden. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Besteuerung jedoch nach dem Bestimmungsland- oder Verbrauchslandprinzip, also am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers erfolgen. Der anwendbare Steuersatz ergibt sich dann aus der Bestimmung des Leistungsortes. Als Folge der neuen Regelung müssen sich Unternehmer entweder in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in denen sie die vorgenannten Leistungen erbringen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort Melde- und Steuererklärungspflichten nachkommen, oder sie machen von der vereinfachenden Möglichkeit des sogenannten „Mini-One-Stop-Shop“ Gebrauch.

Was ist das „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren?

In Folge der Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip müsste sich theoretisch jeder in der Europäischen Union ansässige Unternehmer, der eine Leistung an einen in der Europäischen Union ansässigen Nichtunternehmer erbringt, im Staat des Nichtunternehmers registrieren. Dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers stünden die Steuereinnahmen aus der Leistung zu und der Leistungserbringer müsste sich als Steuerschuldner in diesem Staat registrieren. Da dies jedoch einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand darstellen würde, tritt zum 1. Januar 2015 die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop in Kraft. Diese ermöglicht es den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre von der neuen Regelung betroffenen Umsätze in einer gesonderten Steuererklärung zu erklären, welche elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird, und die auf diese Umsätze anfallende Steuer insgesamt zu entrichten. Dabei ist stets der Umsatzsteuersatz des Ansässigkeitsstaates des Leistungsempfängers zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren ist jedoch, dass der Unternehmer in dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat. Beim Mini-One-Stop-Shop-Verfahren handelt es sich um ein Wahlrecht.

Wie funktioniert das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren?

Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht Gebrauch, muss er die Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist seit dem 1. Oktober 2014 möglich und gilt für die gesamte Europäische Union. Der Unternehmer hat dann zusätzlich zu seinen inländischen Umsatzsteuerpflichten eine gesonderte Erklärung abzugeben, in der er alle elektronisch erbrachten Dienstleistungen an in der Europäischen Union ansässige Nichtunternehmer angibt. Die Umsätze sind aufzugliedern auf die einzelnen Mitgliedstaaten des Verbrauchs. Für jeden Mitgliedstaat sind der Steuersatz sowie der Gesamtbetrag der Steuer anzugeben und die Steuer ist mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten. Die Finanzbehörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die leistenden Unternehmer haben zudem Aufzeichnungen über ihre Umsätze zu führen und bei Bedarf den Ansässigkeitsstaaten der Leistungsempfänger zur Verfügung zu stellen. Ein Widerruf der Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop-Verfahren ist mit einer Frist von 15 Tagen bis zum Beginn eines Kalendervierteljahrs möglich.
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