Der Solidaritätszuschlag

Steuerberater online: Bleibt der Solidaritätszuschlag erhalten?

Steuerberater online: Bleibt der Solidaritätszuschlag erhalten?

Jeder Einkommen-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuerpflichtige in Deutschland zahlt zusätzlich zu der genannten Steuer den Solidaritätszuschlag, oft mit „Soli“ abgekürzt. Zurzeit wird über eine Beibehaltung bzw. Neugestaltung des Solidaritätszuschlages diskutiert.

Warum zahlen wir den Solidaritätszuschlag?

Der Zweck der Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag war ursprünglich die Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit. Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 als befristeter Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben und zwei Jahre später zunächst abgeschafft. 1995 wurde er wieder eingeführt, diesmal unbefristet. Unabhängig vom Solidaritätszuschlag beschlossen Bund und Länder im Jahr 1993, Ostdeutschland mit einem Solidarpakt direkt zu fördern. Der Solidarpakt II begann 2005 und endet 2019. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag müssen nicht zweckgebunden verwendet werden. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages sind im Solidaritätszuschlaggesetz geregelt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Im Gegensatz zur Kirchensteuer ist der Solidaritätszuschlag nicht von der Steuer absetzbar und stellt damit in voller Höhe eine Belastung dar. Für Bruttoeinkommen bis etwa 1.444 Euro monatlich (bei Lohnsteuerklasse I) bzw. 2.726 Euro monatlich (bei Lohnsteuerklasse III) ist kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Kinderfreibeträge werden unabhängig davon, ob Kindergeld gezahlt wird, in die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag einbezogen.

Was geschieht bisher mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag?

Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu. Dieser muss die Einnahmen allerdings nicht zweckgebunden verwenden, d.h. das Geld muss nicht zwangsläufig für die neuen Bundesländer ausgegeben werden. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag liegt derzeit bei etwa 14 Milliarden Euro. Auf diese Einnahmen sei der Staatshaushalt auf jeden Fall auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts angewiesen, sagte Bundeskanzlerin Merkel. Die Kanzlerin begründete ihre Haltung damit, dass die Ausgaben für die deutsche Einheit nicht mit dem Ende des Solidarpakts aufhörten. Zudem seien nicht nur Aufgaben in den neuen Ländern zu erfüllen, sondern auch in den strukturschwachen Regionen der alten Länder.

Was sind die möglichen Alternativen nach 2019?

Im Jahr 2019 läuft das bisherige Modell des Solidaritätszuschlages aus. Bund und Länder sind sich aber einig, dass der Solidaritätszuschlag weiter bestehen soll, um nicht auf die Einnahmen verzichten zu müssen. Unklar ist allerdings, in welcher Form er nach 2019 bestehen soll. Am 11. Dezember beraten Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Länder gemeinsam über die Neuordnung der Finanzbeziehungen. Ein Vorschlag zur Weiterführung des Solidaritätszuschlages ist dessen Integration in die Einkommensteuer. Bisher berechnet das Finanzamt zunächst die Belastung mit Einkommensteuer eines Bürgers, und schlägt dann auf diesen Betrag noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf. Soll das bisherige Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag nun zusätzlich über die Einkommensteuer eingenommen werden, müssten die heutigen Steuersätze angehoben werden. Durch diese Reform würden allerdings viele Steuerzahler schlechter gestellt werden als zuvor: Eltern und Alleinerziehenden wird heute zusätzlich zum Kindergeld beim Solidaritätszuschlag noch einmal ein Kinderfreibetrag gewährt, der mit der Reform entfallen würde. Weitere Belastungen würden für Unternehmer, die ihre Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechnen können, entstehen. Eine Integration des Solidaritätszuschlages in die Einkommensteuer würde zudem Kommunen mit schrumpfender Bevölkerung und sinkender Steuerkraft benachteiligen. Ein anderer Vorschlag sieht daher vor, einen Teil der Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nach 2019 in einen „Demografie-Strukturfonds“ fließen zu lassen. Dieser Fonds solle gezielt jene Kommunen unterstützen, die vom Rückgang der Bevölkerungszahl besonders betroffen sind. Ein anderer Kompromissvorschlag sieht vor, dass der bisherige Solidaritätszuschlag zu einem Teil in die Einkommenssteuer und zu einem anderen Teil in den Länderfinanzausgleich eingegliedert werden soll.
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