Die Zweitwohnungsteuer

Steuerberater online: Wie der zweite Wohnsitz steuerlich behandelt wird

Steuerberater online: Wie der zweite Wohnsitz steuerlich behandelt wird

Viele Steuerpflichtige, insbesondere Berufspendler und Studenten, haben einen zweiten Wohnsitz am Arbeits- bzw. Studienort inne. Welche steuerlichen Konsequenzen dieser Zweitwohnsitz nach sich zieht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer erhebt die Zweitwohnungsteuer?

Die Zweitwohnungsteuer, auch Zweitwohnsitzsteuer oder Nebenwohnsitzsteuer genannt, wird von den Gemeinden erhoben. Begründung für die Erhebung dieser Steuer ist die Tatsache, dass die Gemeinden beim kommunalen Finanzausgleich nur für jene Bewohner Geld erhalten, die in der betreffenden Gemeinde ihren Erstwohnsitz haben. Um die Mehrausgaben wegen der temporären Bewohner mit lediglich einem Zweitwohnsitz in der Gemeinde auszugleichen, sind die Gemeinden berechtigt, die Zweitwohnungsteuer zu erheben.

Worauf fällt die Zweitwohnungsteuer an?

Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle; auch nicht, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet wie die Zweitwohnung. Nutzt jemand mehrere Wohnungen im Inland, hat er der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Diese Meldepflicht gilt jedoch erst, wenn der Aufenthalt in einer Zweitwohnung eine gewisse Mindestdauer übersteigt. Diese Mindestdauern sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Was gilt als Zweitwohnsitz?

Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe werden nur dann als Wohnungen angesehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Hauptwohnung ist in der Regel die vorwiegend genutzte Wohnung, also jene, in der man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird. Alle übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Was genau als Zweitwohnsitz gilt, ist in den Satzungen verschiedener Gemeinden unterschiedlich geregelt. Manche Kommunen folgen der Definition des Melderechts und verstehen darunter jeden umschlossenen Raum, der zum Schlafen genutzt wird. In anderen Gemeinden wird eine abgeschlossene Wohneinheit mit Kochnische und Bad als Zweitwohnung bezeichnet. In manchen Gemeinden müssen sogar für Garten- oder Blockhütten Steuern gezahlt werden.

Wie wird die Zweitwohnungsteuer bemessen?

Prinzipiell darf laut Gesetz jede Kommune selbst entscheiden, wie hoch die Zweitwohnsitzsteuer ist und ab wann sie fällig wird. Als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer dient bei Mietwohnungen in der Regel die Jahreskaltmiete; bei Eigentumswohnungen wird eine ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen. Der Steuersatz liegt zwischen 5 % in Berlin und bis zu 23 % in Überlingen, in der Regel beträgt er 10 %. Nachdem die Gemeinde alle Zweitwohnungsteuerpflichtigen erfasst hat, benötigt sie in der Regel die Miete, um die zu zahlende Steuer ermitteln zu können. Dazu werden die Steuerpflichtigen von der Stadt angeschrieben und aufgefordert, die beiliegende Steuererklärung auszufüllen. Der Steuerpflichtige erhält danach von der Gemeinde einen Steuerbescheid, in dem die Zahlungsmodalitäten festgesetzt sind. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Wer ist von der Zweitwohnungsteuer befreit?

Welche Bevölkerungsgruppen von der Zweitwohnungsteuer befreit sind, ist grundsätzlich abhängig von der jeweiligen Satzung der Stadt. In der Regel befreit sind jedoch: • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen; • Gefängnisinsassen; • Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind; • Soldaten oder Polizeivollzugsbeamte in Gemeinschaftsunterkünften; • in einigen Gemeinden Studenten ohne Einkommen; • in einige Gemeinden Drittwohnungen. Auch verheiratete Berufspendler, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung haben, müssen nicht zahlen, da diese gegenüber denen, die keine zweite Wohnung benötigen, bereits einen finanziellen Nachteil durch die doppelte Haushaltsführung haben. Ledige Berufspendler können die Steuer für die Zweitwohnung am Arbeitsort zumindest in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
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