Einigung bei der Erbschaftsteuerreform

Steuerberater online: Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzesentwurfs zur Erbschaftsteuerreform

Steuerberater online: Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzesentwurfs zur Erbschaftsteuerreform

Kürzlich haben sich CDU, CSU und SPD über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Am ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden dazu noch einige Änderungen vorgenommen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten.

Hintergrund der Debatte um die Erbschaftsteuerreform

Das aktuelle Erbschaftssteuerrecht ist seit Anfang 2009 in Kraft. Es sieht eine Begünstigung von Betriebsvermögen, sogenannte „Verschonungsabschläge“, vor. Die Verschonungsabschläge sollten vor allem Familienbetriebe von der Erbschaftsteuer entlasten und somit dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen. Der Bundesfinanzhof in München hatte 2015 die Bevorzugung der Erben von Betriebsvermögen gegenüber Erben von Privatvermögen scharf kritisiert. Der Bundesfinanzhof hielt die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig, da nicht unterstellt werden könne, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich die Betriebsfortführung gefährde. Daher legte er die aktuellen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor, das die Erbschaftsteuer-Erleichterungen bei Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärte.

Inhalte des aktuellen Gesetzesentwurfes

Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:
  • Unternehmen mit wenigen Beschäftigten sollen auch weiterhin von bürokratischen Pflichten entlastet werden. Für Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Millionen Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je einen Prozentpunkt pro 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb von 26 Millionen Euro liegt.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erbschaftsfällen wird eingeführt, um sicherzustellen, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.
  • Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu einem Anteil von zehn Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Geld und geldwerte Forderungen können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, entfällt die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen verwendet werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden, um Investitionen in das Unternehmen nicht zu behindern und Arbeitsplätze nicht zu gefährden.
  • Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Schenkung vorliegen.
  • Der für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf

Ursprünglich sollten nur Kleinstbetriebe mit bis zu drei Mitarbeitern komplett von der Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Diese Zahl wurde im aktuellen Entwurf auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gibt es wie ursprünglich vorgesehen eine gestaffelte Regelung.
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