Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes im Überblick

Steuerberater online: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Steuerberater online: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der Einkunftsarten ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zum einen sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind. Zudem bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten, nach welcher Methode die Einkünfte zu ermitteln sind (Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich um eine Überschusseinkunftsart.

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern lediglich eine nicht abschließende Aufzählung der betreffenden Einnahmen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen laufenden Einnahmen aus der Nutzung der Einkommensquelle und Einnahmen aus der Veräußerung von Kapitaleinnahmen. a. Laufende Einnahmen: - Gewinnanteile - Bezüge aus Abwicklung und Kapitalherabsetzung - Einnahmen aus stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden - Erträge aus Lebensversicherungen - Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen - Diskontbeträge - Leistungen von unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen - Leistungen von Betrieben gewerblicher Art und von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - Stillhalterprämien bei Optionen b. Einnahmen aus Veräußerung: Diese Tatbestände stellen oft die zugehörigen Veräußerungsgeschäfte der vorgenannten laufenden Einnahmen dar. - Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen Streubesitzanteilen an einer Körperschaft - Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden und Zinsscheinen - Gewinne aus Termingeschäften - Gewinne aus der Veräußerung von stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen - Gewinne aus der Übertragung von Rechten, z.B. Hypotheken, Grundschulden und Renten - Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung - Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art - Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer Rechtsposition Zusätzlich zu den genannten Tatbeständen dienen zwei Veräußerungsfiktionen der Schließung von Besteuerungslücken. Zum einen gilt auch die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Zum anderen unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften der Abgeltungssteuer.

Behandlung von negativen Kapitaleinkünften

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, solange sie der Abgeltungsteuer unterliegen, nur innerhalb dieser Einkunftsart verrechenbar. Verluste aus privaten Veräußerungen von Aktien sind darüber hinaus nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar. Zur Umsetzung einer Verlustverrechnung von negativen mit positiven Kapitaleinkünften bildet jedes Bankinstitut für jeden Anleger einen sogenannten „Verlustverrechnungstopf“. Werden in einer Periode positive Kapitaleinkünfte erzielt, fällt bis zur Höhe der im Verlustverrechnungstopf verbuchten Verluste im betreffenden Veranlagungszeitraum keine Abgeltungsteuer an. Soweit die Verluste die positiven Kapitaleinkünfte übersteigen, wird der Verlustüberhang in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen. Sofern die Kapitaleinkünfte insgesamt negativ sind und in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, sind sie gesondert festzustellen und in zukünftigen Veranlagungszeiträumen innerhalb der Kapitaleinkünfte abziehbar. Ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.

Abgeltungsteuertarif

Der Einkommensteuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beträgt grundsätzlich 25 %. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge vermindern die Einkommensteuer. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Einkommensteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.

Ausnahmen von der Abgeltungsteuer

Sofern Kapitalerträge nicht an der Quelle dem automatischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen diese im Rahmen des besonderen Veranlagungsverfahrens in der Einkommensteuererklärung deklariert werden und werden zum Abgeltungsteuersatz „nachträglich“ versteuert. Wenn der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen geringer ist als der Abgeltungsteuersatz bietet es sich an, sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu deklarieren und zum niedrigeren individuellen Steuersatz zu versteuern (sog. Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG). Sofern die Veranlagungsoption ausgeübt wird, sind zwar weiterhin die Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen nicht abzugsfähig, jedoch können durch den Einbezug der Kapitalerträge in die Summe der Einkünfte positive Kapitalerträge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Jedoch bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass negative Kapitaleinkünfte bei Ausübung der Veranlagungsoption mit positiven Einnahmen anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen zwischen einem wesentlich beteiligten Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft werden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 sowie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 unter weiteren Voraussetzungen von der Abgeltungsteuer befreit. Statt des pauschalen Abgeltungsteuersatzes kommt dann der tarifliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Damit eine reguläre Besteuerung der oben genannten Kapitalerträge greift, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Gläubiger und Schuldner sind einander nahestehende Personen oder • der Empfänger der Kapitalerträge ist zu mindestens 10 % an der zur Zahlung verpflichteten Kapitalgesellschaft/Genossenschaft beteiligt oder der Empfänger steht einer Person nahe, die zu mindestens 10 % an einer solchen Gesellschaft beteiligt ist oder • eine sogenannte Back-to-Back-Finanzierung liegt vor, bei der ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat und ein objektiver Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung besteht.
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