Erteilung, Änderung und Aufteilung von Freistellungsaufträgen

Steuerberater online: Was Sie bei der Aufteilung Ihres Freistellungsauftrages beachten sollten

Steuerberater online: Was Sie bei der Aufteilung Ihres Freistellungsauftrages beachten sollten

Jedem Sparer in Deutschland steht nach Erteilung eines Freistellungsauftrages der sogenannte Sparerpauschbetrag zu. Wie dieser funktioniert und was Sie beachten müssen, wenn Sie Kunde bei verschiedenen Kreditinstituten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Einkünfte aus Kapitalerträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig und werden im Allgemeinen abgeltend besteuert, d.h. mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch einen Freibetrag für alle Steuerpflichtigen vor, den sogenannten Sparerpauschbetrag, der allerdings nicht automatisch von den Kapitaleinkünften abgezogen wird. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge stellt die Zinsen, die sich für eine Geldanlage ansammeln, bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag steuerfrei. Dem Freistellungsauftrag liegt der Sparerpauschbetrag zugrunde. Er beträgt für Ledige 801 Euro, für gemeinsam Veranlagte 1.602 Euro jährlich. Liegen die vereinnahmten Kapitalerträge über dem freigestellten Betrag, führt die Bank die fällige Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro stellen. Der Freistellungsauftrag gilt nicht für Kapitalerträge, die zu Betriebseinnahmen oder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören, ebenso nicht für Treuhandkonten. Wer keinen Freistellungsauftrag abgibt, muss auf alle Zinsen Abgeltungsteuer zahlen. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Wie erteile oder ändere ich einen Freistellungsauftrag?

In der Regel werden Sie bereits bei der Vertragsunterzeichnung von Ihrer Bank auf die Möglichkeit des Freistellungsauftrages hingewiesen. Die Erteilung oder Änderung des Freistellungsauftrages ist bei vielen Instituten auch online möglich. Sie benötigen dafür nur Zugang zum Online-Banking und Ihre Steueridentifikations-Nummer. Diese ist nötig, damit das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch prüfen kann, ob die Summe der gestellten Freistellungsaufträge die gesetzliche Grenze überschreitet. Ist dies der Fall, kommt es zu Nachfragen seitens der Behörde. Dazu reicht es schon, wenn die Summe der gestellten Freistellungsaufträge über der zulässigen Grenze liegt; es ist nicht nötig, mehr steuerfreie Zinserträge ausgezahlt zu bekommen, als laut Freibetrag zulässig wäre. Gebühren darf eine Bank für die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrages übrigens nicht verlangen: Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2000, dass die Vorlage der Freistellungsaufträge an das Finanzamt keine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber dem Kapitalanleger sei. Der Freistellungsauftrag gilt stets ab dem 1.1. des Jahres, in dem er eingereicht wird, und zwar für das ganze Kalenderjahr. Ein bestehender Auftrag kann nur geändert oder gelöscht werden, indem ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Ändern Sie den Freistellungsauftrag, muss der neue Freistellungsauftrag mindestens über die Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrages lauten. Wird die Bankverbindung aufgelöst, muss ein separater Auftrag zur Löschung des bestehenden Freistellungsauftrages gestellt werden, damit kein ungenutzter Freibetrag bestehen bleibt. Haben Sie es versäumt, rechtzeitig den Freistellungsauftrag zu stellen und wurde unnötigerweise Abgeltungsteuer abgeführt, so haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ die Abgeltungsteuer zurückzubekommen.

Wie kann ich einen Freistellungsauftrag auf mehrere Kreditinstitute aufteilen?

Pro Bank genügt ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots. Häufig unterhalten Steuerpflichtige aber Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken. Der Sparerpauschbetrag gilt jedoch nur einmal für alle Kapitalerträge, die der Steuerpflichtige im Jahr erhält. Daher muss der Sparerpauschbetrag so auf die einzelnen Banken aufgeteilt werden, dass die Summe aller Teilbeträge nicht über dem maximal zulässigen Freibetrag liegt. Dazu darf der Steuerpflichtige beliebig viele Freistellungsaufträge erteilen, diese dürfen in der Summe aber nicht den maximalen Freibetrag (801 bzw. 1.602 Euro) überschreiten. Für die Aufteilung der Freistellungsaufträge gilt die Regel, dass diese entsprechend der anfallenden Zinsen erfolgen sollte. So sollte das Konto, das für den Großteil der Zinserträge verantwortlich ist, auch den größten Anteil am Freibetrag zugeordnet bekommen. Sind Sie bezüglich der optimalen Aufteilung des Sparerpauschbetrages unsicher, ist eine Beratung durch einen Steuerberater günstig. Haben Sie Zinserträge aus mehreren Quellen, von denen jede einzelne den Freibetrag bereits übersteigt, ist es unerheblich, wie der Freibetrag auf die verschiedenen Quellen aufgeteilt wird.
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