Geringfügige Beschäftigung

Wie sie einkommensteuerlich zu behandeln ist

Wie sie einkommensteuerlich zu behandeln ist

Etwa 7,48 Mio. Menschen in Deutschland üben eine geringfügige Beschäftigung (umgangssprachlich als „Minijob“ bezeichnet) aus, entweder als alleinige Beschäftigung oder als Nebenjob. Dieser Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick über die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines Minijobs geben.

Was ist ein „Minijob“?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht überschreitet. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal zwölf Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Minijob als alleiniges Beschäftigungsverhältnis

Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist generell steuerpflichtig. Für die Besteuerung bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder erfolgt die Besteuerung pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Bei einer pauschalen Besteuerung ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Steuerschuldner ist der Arbeitgeber. Er hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, indem er sie vom Arbeitsentgelt einbehält. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt und muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Ein Abzug der vom Arbeitnehmer getragenen Pauschsteuer als Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Die Besteuerung des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung kann auch gemäß den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt im Minijob keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind, da das maximale Jahresentgelt von 5.400 Euro unter dem Grundfreibetrag liegt. Bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug. Im Falle der individuellen Besteuerung ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Minijob neben sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein Minijob ausgeübt, ändert sich im Falle der pauschalen Besteuerung des Minijobs für den Arbeitnehmer nichts. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Wird dagegen das Entgelt aus dem Minijob individuell versteuert, so unterliegen sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätigkeit der Progression, d.h. die Einkünfte aus dem Minijob erhöhen den für die Einkünfte aus der Hauptbeschäftigung maßgeblichen Steuersatz.

Steuerliche Buchführungspflicht: Selbständige Tätigkeit und Minijob

Auch Selbstständige und Freiberufler können neben ihrer Tätigkeit einen Minijob annehmen und müssen die Einkünfte daraus nicht über die Pauschalsteuer hinaus versteuern. Eine Besonderheit gilt allerdings für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für solche dürfen die Kassen selbst festlegen, welche Einnahmen für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden, und die meisten beziehen Einnahmen aus Minijobs mit ein. Bei Fragen zur geringfügigen Beschäftigung als Selbständiger ist die Beratung durch einen Steuerberater günstig.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehr als ein Minijob ausgeübt, so wird der zweite und jeder weitere Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegt so der Einkommensteuer. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Geht der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, sind die Einkünfte aus mehreren Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern immer zusammenzurechnen. Liegt das insgesamt erzielte Entgelt unter der 450 Euro-Grenze, ändert sich steuerlich nichts. Überschreitet dagegen das insgesamt erzielte Entgelt 450 Euro im Monat, fallen Einkommensteuer und Sozialabgaben auf alle Minijobs an. Wenn der Arbeitnehmer durch mehrere Minijobs steuerpflichtig wird, hat er auch die Möglichkeit, anfallende Werbungskosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten in der Steuererklärung anzugeben. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden steuerrechtlich als eine Einheit betrachtet.
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