Karnevalspartys gehören zum steuerbegünstigten Brauchtum

Steuerberater online: Finanzgericht Köln erkennt Steuerbegünstigung für gemischte Veranstaltung an

Steuerberater online: Finanzgericht Köln erkennt Steuerbegünstigung für gemischte Veranstaltung an

Zurzeit bereiten sich viele Regionen in Deutschland, insbesondere im Rheinland, auf den Karneval vor. Wie das Finanzgericht Köln im August 2015 bekräftigte, gehört der rheinische Karneval zum durch die Abgabenordnung steuerlich begünstigten Brauchtum.

Was gilt als steuerbegünstigtes Brauchtum?

Gemäß der Abgabenordnung gelten gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke als sogenannte „steuerbegünstigte Zwecke“. Eine Körperschaft verfolgt demnach gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Einkommen den vierfachen Regelsatz der Sozialhilfe nicht überschreitet. Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Mit dem Status des steuerbegünstigten Zweckes gehen verschiedene steuerliche Vergünstigungen einher (s. den Abschnitt „Steuerliche Konsequenzen des aktuellen Urteils“ unten). Ausdrücklich in der Abgabenordnung als steuerbegünstigter Zweck wird auch die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings genannt.

Was bedeutet „Zweckbetrieb“?

Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlich ausgerichteter Teilbereich einer Körperschaft, die ansonsten gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich tätig ist. Die Einkünfte aus einem solchen Zweckbetrieb unterliegen nicht den Ertragsteuern und seine Umsätze unterliegen in der Regel keiner bzw. der ermäßigten Umsatzsteuer. Bei Karnevalssitzungen handelt es sich nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland um Zweckbetriebe zur Förderung des traditionellen Brauchtums, wenn das traditionelle Brauchtum inhaltlich im Vordergrund stehe, d.h. wenn die Veranstaltung durch Darbietungen karnevalistischer Art geprägt ist.

Was bedeutet „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“?

Von den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben sind die sogenannten „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ abzugrenzen. Soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist, sind auch gemeinnützige Körperschaften mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Reine Musik- und Tanzveranstaltungen sowie Masken- oder Kostümbälle, bei denen nicht die Pflege des traditionellen Brauchtums, sondern die allgemeine Unterhaltung der Zuschauer oder die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund steht, seien nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Bei gemischten Veranstaltungen, die sowohl Darbietungen karnevalistischer Art als auch Teile der allgemeinen Unterhaltung beinhalteten, solle es nach Ansicht der Finanzverwaltung für die steuerliche Qualifikation als steuerbegünstigter Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darauf ankommen, welche Elemente der Veranstaltung überwiegen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbegünstigung erfüllt werden?

Die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieben einerseits und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben andererseits gestaltet sich nicht immer einfach. Ein Zweckbetrieb ist gemäß der Abgabenordnung gegeben, wenn - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, - die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht mehr in Wettbewerb tritt, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hingegen ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen erzielt werden, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Da ein solcher Wirtschaftsbetrieb im Wettbewerb zu anderen Gewerbetreibenden steht, unterliegt seine Besteuerung auch den gleichen Bedingungen. Es besteht somit keine Steuerbegünstigung für den gemeinnützigen Verein.

Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Köln

Im vor dem Kölner Finanzgericht verhandelten Fall hatte das Finanzamt dem Karnevalsverein aus dem Bergischen Land im Streitjahr 2009 den Status eines steuerlich begünstigten Zweckbetriebes für eine bestimmte Karnevalsparty versagt. Im Gegensatz zu anderen Veranstaltungen des Vereins ging das Finanzamt bei der betreffenden Party von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, da bei dieser Veranstaltung nicht das Brauchtum im Vordergrund stehe. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei. Daher verlangte das Finanzamt den regulären Umsatzsteuersatz auf die gesamten Einnahmen sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Gewinn. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Karnevalsvereins, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Urteilsbegründung des Finanzgerichts Köln

Bei der Begründung des Urteils betonten die Richter, dass ausgelassenes Feiern in Kostümierung untrennbar zur Kulturgeschichte des rheinischen Karnevals gehöre. Ob der Charakter einer solchen Veranstaltung überwiegend gesellig oder überwiegend dem traditionellen Brauchtum förderlich ist, lasse sich letztlich nicht trennen. Daher dürfe einer solchen Veranstaltung zumindest in der Kernwoche des Karnevals von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch die Absicht der Brauchtumspflege nicht abgesprochen werden. Schließlich habe der Gesetzgeber beim steuerbegünstigten Brauchtum den Karneval explizit aufgeführt.

Steuerliche Konsequenzen des aktuellen Urteils

Auf die Einnahmen aus der Veranstaltung wird nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % fällig. Eventuelle Gewinne sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
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