Körperschaftsteuerliche Organschaft

Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Grundsätzlich ist jedes Körperschaftsteuersubjekt einzeln zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. Insbesondere das Trennungsprinzip zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern, aber auch zwischen Kapitalgesellschaften untereinander ist zu beachten. Ist z.B. eine Kapitalgesellschaft an einer anderen zu 100 % beteiligt, so unterliegt die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mutter- und Tochterkapitalgesellschaft bleibt unberücksichtigt, es findet keine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den beiden statt. Verluste der einen Tochter sind also nicht mit Gewinnen anderer Töchter verrechenbar (sogenannter „Lock-in-Effekt“), was zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung von Konzernen und einzelnen Kapitalgesellschaften führt. Um diese Ungleichbehandlung abzumildern, sieht das Körperschaftsteuerrecht die Möglichkeit der Organschaft vor. Zur gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Organschaft siehe dort.

Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das übergeordnete Unternehmen wird als Organträger bezeichnet, die untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft oder kurz Organ. Zusammen bilden sie den Organkreis, wobei zum Organkreis des Organträgers auch mehrere Organgesellschaften gehören können. Organträger kann grundsätzlich jedes gewerbliche Unternehmen sein, das seine Geschäftsleitung im Inland hat. Neben Kapitalgesellschaften können damit auch gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften als Organträger fungieren; für Personengesellschaften gilt allerdings die Einschränkung, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben müssen. Als Organgesellschaft kommt nur eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union und Geschäftsleitung im Inland in Frage. Ein Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht, wenn die Organgesellschaft in den Organträger finanziell eingegliedert ist und sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den einzigen Organträger abzuführen. Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Zählung der Stimmrechte sind unmittelbare und über eine mehrheitliche Beteiligung gehaltene mittelbare Beteiligungen zu addieren. Falls es sich bei dem Organträger um eine Personengesellschaft handelt, muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Mit dem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die abhängige Kapitalgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Die Abführung ist jedoch auf den während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages erwirtschafteten Gewinn der Kapitalgesellschaft beschränkt. Im Gegenzug zur Gewinnabführung hat der Organträger jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Organgesellschaft auszugleichen. Der Ausgleich ist jedoch insoweit nicht erforderlich, wie der Jahresfehlbetrag durch Entnahme von Beträgen aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen wird, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt worden sind. Um körperschaftsteuerlich anerkannt zu werden, muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das die Organschaft erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und in das Handelsregister eingetragen werden.

Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Die Rechtsfolge der Organschaft besteht in der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zu dem Organträger. Daneben existieren weitere Regelungen bezüglich der Behandlung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft sowie von Mehr- und Minderabführungen. Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen und bei diesem der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben Organgesellschaft und Organträger eigenständige Steuersubjekte, erst im Anschluss an die Ermittlung wird das Einkommen dem Organträger zugerechnet. Das Einkommen der Organgesellschaft ist wie bei einer wirtschaftlich selbständigen Kapitalgesellschaft zu ermitteln, insbesondere findet keine Eliminierung von Zwischengewinnen aus Leistungsbeziehungen im Organkreis statt.

Sondervorschriften bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft

Insoweit die getrennt ermittelten Einkommen von Organgesellschaft und Organträger zum einen negativ und zum anderen positiv sind, findet auf Ebene des Organträgers ein Verlustausgleich statt. Der Verlustausgleich ist jedoch hinsichtlich der Organgesellschaft auf laufende Verluste beschränkt. Vororganschaftliche und nachorganschaftliche Verluste können während der Dauer der Organschaft nicht mit den Gewinnen der Organgesellschaft verrechnet werden und folglich nicht vom Organträger genutzt werden. Soweit im dem Organträger zugerechneten Einkommen Erträge aus Beteiligungen der Organgesellschaft oder damit zusammenhängende Ausgaben enthalten sind, werden die Erträge und Ausgaben zunächst in voller Höhe in die Einkommensermittlung der Organgesellschaft einbezogen und erst auf Ebene des Organträgers das Teileinkünfteverfahren angewandt. Organgesellschaften sind von den Regelungen zur Zinsschranke gemäß § 15 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ausgenommen, jedoch kann es auf Ebene des Organträgers zur Anwendung der Zinsschranke kommen.

Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

Sind neben dem Organträger noch weitere Personen an der Organgesellschaft beteiligt, haben diese Minderheitsgesellschafter einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für ihren Vermögensverlust in Folge der Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger. Die Organgesellschaft hat 20⁄17 der geleisteten Ausgleichszahlung als eigenes Einkommen zu versteuern, unerheblich, ob die Ausgleichszahlung von ihr oder vom Organträger geleistet wurde.

Mehr- und Minderabführungen

Da die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Gewinnermittlung von den steuerlichen abweichen, stimmt der Betrag der Einkommenszurechnung in der Regel nicht mit dem der Gewinnabführung überein. Übersteigt das dem Organträger zuzurechnende Einkommen den abgeführten Gewinn, wird der Unterschiedsbetrag als Minderabführung bezeichnet; ist der abgeführte Gewinn höher als das zuzurechnende Einkommen, liegt in Höhe des Unterschiedsbetrags eine Mehrabführung vor. Für Minder- und Mehrabführungen, die während der Organschaft entstehen, ist in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver Ausgleichsposten (bei Minderabführungen) bzw. ein passiver Ausgleichsposten (bei Mehrabführungen) zu bilden. Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft.
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