Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkassen

Steuerberater online: Finanzgericht verneint Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Steuerberater online: Finanzgericht verneint Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an, die gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen, beispielsweise in Form von Prämienerstattungen. Wie diese Zahlungen beim Sonderausgabenabzug der Einkommensteuer zu behandeln sind, entschied kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Bonusprogramme der Krankenkassen

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, um ein gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten zu fördern. So erhalten beispielsweise Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen oder Sport treiben, Geld- oder Sachprämien. Bei einigen Krankenkassen bekommen die Mitglieder eine Dividende ausgezahlt. Bisher mussten diese Prämien, Boni oder Dividenden der Krankenkassen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung eingetragen werden.

Steuerliche Behandlung der Bonuszahlungen

Seit der Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen vom 1. Januar 2010 sind alle selbst gezahlten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings hatte der Gesetzgeber damit auch vorgeschrieben, dass sowohl Geld- als auch Sachprämien von den selbst gezahlten Beiträgen abgezogen werden müssen. Dagegen hatten Arbeitnehmer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt.

Das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.04.2015 entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden. Die Bonuszahlungen wirken sich demnach nicht auf den Sonderausgabenabzug aus. Die Begründung des Finanzgerichtes: Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze eine „Gleichartigkeit“ voraus. Diese Gleichartigkeit bestehe aber zwischen Bonuszahlungen und Krankenversicherungsbeiträgen nicht, denn die Bonuszahlung diene nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes; alle Versicherungsmitglieder, auch jene, die nicht am Bonusprogramm teilnehmen, haben Anspruch auf die Basisversorgung. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist allerdings nicht vor Ende 2016 zu rechnen.

Konsequenzen des aktuellen Urteils

Die Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus zu kürzen. Leider müssen betroffene Arbeitnehmer oder Unternehmer, die an einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse teilgenommen und Bonuszahlungen erhalten haben, damit rechnen, dass die Finanzämter das Urteil erst einmal ignorieren werden, da das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt hat. Betroffene Steuerzahler können derzeit nur Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof stellen. Bis das endgültige Urteil des Bundesfinanzhofes vorliegt, übermitteln die Krankenkassen die Höhe der Geldprämie oder den Wert der Sachprämie weiterhin jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt und teilen dem Versicherten die übermittelten Daten mit.
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