Steuererklärung bei Arbeitslosigkeit kann sich lohnen

Steuerberater online: Auch Arbeitslose können von Abgabe der Steuererklärung profitieren

Steuerberater online: Auch Arbeitslose können von Abgabe der Steuererklärung profitieren

Auch Steuerpflichtige, die eine Zeit lang arbeitslos sind, sollten sich Gedanken über die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung machen. Insbesondere bei hohen Ausgaben für Bewerbungsaktivitäten kann sich dies lohnen.

Müssen Arbeitslose eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind Steuerpflichtige, die das ganze Jahr über nur steuerfreie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld erhalten haben, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Lagen daneben jedoch weitere Einkünfte vor, kann die Steuererklärung dennoch verpflichtend sein. Häufig lohnt es sich aber für Arbeitslose, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben.

Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Arbeitslose?

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige neben Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld nur einen geringen oder gar keinen steuerpflichtigen Lohn erhalten hat. In solchen Fällen stellt das Finanzamt auf Verlangen des Steuerpflichtigen einen Verlust aufgrund geltend gemachter Werbungskosten fest, der die Steuerlast im vergangenen oder in zukünftigen Veranlagungszeiträumen mindern kann. Bei Ehepaaren wird dieser Verlust von den Einkünften des Partners abgezogen, bei Ledigen kann der Verlust in das Vorjahr zurückgetragen oder in das nächste Jahr vorgetragen werden. Mit einer erfolgreichen Verlustfeststellung können die Aufwendungen nicht nur im Folgejahr, sondern bei länger währender Arbeitslosigkeit auch in darauf folgenden Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden. Falls der Steuerpflichtige andere positive Einkünfte im selben Jahr hatte, kann der Verlust mit diesen verrechnet werden. Die Steuererklärung und damit die Verlustfeststellung für Zeiten der Arbeitslosigkeit kann für die letzten vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Damit das Finanzamt den Verlust feststellt genügt es, auf der ersten Seite des Vordrucks zur Steuererklärung das Feld zur Verlustfeststellung ankreuzen.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Zu den Lohnersatzleistungen im steuerlichen Sinn gehören unter anderem Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Insolvenzgeld. Gebräuchliche Ersatzleistungen, die nicht mit Arbeitslosigkeit in Zusammenhang stehen, sind Krankengeld oder Elterngeld. Die Lohnersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Im Gegensatz zu den vorgenannten Lohnersatzleistungen gilt Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich als „Hartz IV“ bezeichnet) als reine Sozialleistung, nicht als Lohnersatzleistung. Daher unterliegt Arbeitslosengeld II auch nicht dem Progressionsvorbehalt und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Der Zeitraum des Leistungsbezugs ist jedoch als Zeitraum der Nichtbeschäftigung einzutragen.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Lohnersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie erhöhen den individuellen Steuersatz, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet. Der Bezug dieser Leistungen kann also zu einer höheren Steuerbelastung auf steuerpflichtige Einkünfte führen. Aus diesem Grund erhalten Empfänger von Lohnersatzleistungen nach Ablauf des Kalenderjahres von den Trägern der Leistungen unaufgefordert einen sogenannten Leistungsnachweis mit dem gezahlten Leistungsbetrag. Lohnersatzleistungen, die vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, werden von diesem auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Die gezahlten Ersatzleistungen werden von der auszahlenden Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Was kann als Werbungskosten abgesetzt werden?

Nicht nur beschäftigte Arbeitnehmer, auch arbeitsuchende Arbeitnehmer können sämtliche Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten unbeschränkt geltend machen, die im Zusammenhang mit der Arbeitssuche entstehen. Zu den Werbungskosten bei Arbeitslosigkeit gehören beispielsweise:
  • Aufwendungen für Bewerbungsschreiben, wie Bewerbungsfotos oder Druckkosten;
  • Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen oder zum Arbeitsamt;
  • Gewerkschaftsbeiträge;
  • Aufwendungen für Recherche und Fachliteratur im erlernten Beruf;
  • Kosten für Bewerbungskurse;
  • Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten für eine Fortbildung oder Umschulung;
  • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, wenn dieses zur Aus- oder Fortbildung genutzt wird.
Arbeitssuchende sollten auch geringe Aufwendungen angeben und Belege dazu aufbewahren, denn bei Steuerpflichtigen ohne Lohneinkommen wird die Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung werden die Aufwendungen in der Anlage N als Werbungskosten eingetragen. Wer keine abgeschlossene Erstausbildung hat, darf die entstandenen Aufwendungen für die Arbeitssuche nicht als Werbungskosten absetzen. Manchmal werden die Werbungskosten bei Arbeitslosen nicht im Steuerbescheid berücksichtigt. In diesen Fällen sollte fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und auf die gewünschte Verlustfeststellung verwiesen werden.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.