Steuerspartipps für Berufseinsteiger

Steuerberater online: Wie Berufseinsteiger ihre Einkommensteuerlast reduzieren können

Steuerberater online: Wie Berufseinsteiger ihre Einkommensteuerlast reduzieren können

Für Berufseinsteiger gibt es besonders viele Wege, bei der Einkommensteuer zu sparen. Dieser Artikel zeigt einige wesentliche Möglichkeiten auf.

Kosten für Studium und Ausbildung

Berufsanfänger können ihre Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige berufliche Ausbildung bis maximal 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden, allerdings nur in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind. Hierbei handelt es sich steuerrechtlich nämlich nicht um Werbungskosten, sondern um Kosten der privaten Lebensführung. Mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung befasst sich allerdings momentan das Bundesverfassungsgericht, sodass hier in absehbarer Zeit mit Änderungen gerechnet werden muss. Wer ein Zweitstudium (z.B. ein Masterstudium) oder ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung absolviert, darf seine Aufwendungen sogar in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Übersteigen während des Studiums die Ausgaben die Einnahmen, stellt das Finanzamt die Verluste jährlich fest und verrechnet sie im Rahmen des sogenannten „Verlustvortrags“ mit zukünftigen Einkünften des Berufseinsteigers. Um in den Folgejahren abgezogen werden zu können, müssen die Verluste in der Steuererklärung angegeben werden.

Kosten für Bewerbungen

Auch die Kosten, die für den Bewerbungsprozess anfallen, können von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Beglaubigungen, Bewerbungsmappen, Porto oder für Bücher mit Bewerbungstipps. Auch die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn der potentielle Arbeitgeber diese Kosten nicht übernimmt. Die Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Kosten für Arbeitskleidung

Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitskleidung ist zu beachten, dass nur Arbeitskleidung im steuerlichen Sinne als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden darf. Um typische Arbeitskleidung handelt es sich dann, wenn die Kleidung wegen ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist, wie z.B. Arztkittel, Richterrobe, Schutzkleidung, Uniformen oder die Einheitskleidung des Personals. Dazu zählt auch bürgerliche Kleidung, wenn sie berufstypisch ist (z.B. weiße Kleidung bei Heilberufen). Sind im neuen Job dagegen Anzug oder Kostüm notwendig, können diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden, da diese Kleidungsstücke auch in der Freizeit getragen werden könnten. Handelt es sich bei der Kleidung zweifelsfrei um Arbeitskleidung im steuerlichen Sinne, so können die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Reparatur von der Steuer abgesetzt werden.

Umzugskosten

Grundsätzlich werden jene Umzüge steuerlich anerkannt, die aus beruflichen Gründen erfolgen. Insbesondere als beruflich veranlasster Umzug anerkannt wird die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach dem Examen an einem anderen Ort. Wenn Sie aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, können Sie folgende Kosten als Werbungskosten abziehen, sofern sie schriftlich belegt werden: • Kosten für den Transport des Umzugsguts, • Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen und Umzugsvorbereitung, • doppelte Miete oder Mietausfall für bis zu drei (in Einzelfällen auch sechs) Monate, • Maklergebühren (nur bei Mietwohnungen), • Anschaffungskosten für einen Herd und für Öfen. Weitere Kosten werden grundsätzlich über die Pauschale für sonstige Umzugskosten abgegolten. Die Pauschale für sonstige Umzugskosten beträgt seit dem 1. März 2015 für Ledige 730 Euro bzw. für Verheiratete 1.460 Euro. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, gibt es zusätzlich 322 Euro. Die Umzugspauschale ist nicht an einen Zeitraum geknüpft, d.h. Sie haben bei mehreren Umzügen innerhalb eines Jahres jedes Mal Anspruch auf die Pauschale. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen die Umzugskosten ersetzt, melden Sie in der Steuererklärung steuerfreie Einnahmen anstelle eines Werbungskostenabzugs an.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

Bezieht der Berufsanfänger am neuen Arbeitsort eine Wohnung und behält seine bisherige Unterkunft am Studien- oder Heimatort bei, kann er unter anderem Kosten für Familienheimfahrten sowie für die Zweitwohnung am Arbeitsort im Rahmen der Werbungskosten geltend machen. Dazu muss allerdings der Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimatort sein und dort auch ein eigener Hausstand unterhalten werden. Zudem muss sich der Steuerpflichtige für die steuerliche Anerkennung mit mindestens zehn Prozent an den laufenden Kosten (beispielsweise Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) der Wohnung am Heimatort beteiligen. Grundsätzlich können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für den doppelten Haushalt angesetzt werden. Seit 2014 sind diese jedoch auf maximal 1.000 Euro monatlich begrenzt.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.