Umzugskosten steuerlich absetzen

Steuerberater online: Wann Sie Umzugskosten steuerlich geltend machen können

Steuerberater online: Wann Sie Umzugskosten steuerlich geltend machen können

Ein Umzug kostet häufig viel Geld. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch Ihre Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen und so das zu versteuernde Einkommen mindern.

In welchen Fällen können Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Allgemein werden jene Umzüge steuerlich anerkannt, die aus beruflichen Gründen erfolgen. Private Gründe dürfen dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen. Arbeitnehmer können in diesen Fällen ihre Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten, Selbstständige als Betriebsausgaben geltend machen. Für beruflich veranlasste Umzüge werden beispielsweise folgende Gründe anerkannt: • Der Berufstätige nimmt an einem anderen Ort erstmals eine berufliche Tätigkeit auf, beispielsweise nach Examen oder Ausbildung. • Der Berufstätige wechselt den Arbeitgeber. • Der Arbeitnehmer verkürzt seine Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde pro Tag. • Der Berufstätige begründet oder beendet durch den Umzug eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. • Der Arbeitgeber versetzt einen Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen. • Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer, an den Arbeitsort umzuziehen. Falls der Arbeitgeber die Umzugskosten ersetzt, melden Sie in der Steuererklärung steuerfreie Einnahmen anstelle eines Werbungskostenabzugs an.

Steuerliche Anerkennung privater Umzüge

Auch bei Umzügen aus rein privaten Gründen können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. In diesem Fall werden diese jedoch nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt. Darunter fallen auch die Kosten für ein Umzugsunternehmen und Schönheitsreparaturen wie Malen und Streichen. Hierbei werden pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 4.000 Euro, anerkannt. Erfordern gesundheitliche Gründe, ein Unfall oder eine Behinderung den Umzug, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, soweit sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt allerdings ein ärztliches Attest vorlegen.

Welche Ausgaben sind steuerlich absetzbar?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, können Sie folgende Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern sie schriftlich belegt werden: • Kosten für den Transport des Umzugsguts, • Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen und Umzugsvorbereitung, • doppelte Miete oder Mietausfall für bis zu drei (in Einzelfällen auch sechs) Monate, • Maklergebühren (nur bei Mietwohnungen), • Anschaffungskosten für einen Herd und für Öfen, • Unterrichtskosten und Nachhilfe für Kinder. Weitere Kosten werden grundsätzlich über die Pauschale für sonstige Umzugskosten abgegolten. Unter die Umzugspauschale fallen: • Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind, • Trinkgelder für die Möbelpacker und Helfer, • Fachgerechtes Anbringen von Lampen, Vorhängen, Gardinen, Aufbau von Einbauküche und anderen elektrischen Geräten, • Gebühren für die Ummeldung, • Anzeigen für die Wohnungssuche. Bei Unsicherheit über die Abziehbarkeit von Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann eine Beratung durch einen Steuerberater günstig sein.

In welcher Höhe sind die Ausgaben steuerlich absetzbar?

Die Pauschale für sonstige Umzugskosten wird regelmäßig angepasst und beträgt zurzeit für Ledige 715 Euro und für Verheiratete 1.429 Euro. Ab dem 1. März 2015 erhöht sich die Pauschale auf 730 bzw. 1.460 Euro. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, gibt es dann zusätzlich 322 Euro (zuvor 315 Euro). Die Umzugspauschale ist nicht an einen Zeitraum geknüpft, d.h. Sie haben bei mehreren Umzügen innerhalb eines Jahres jedes Mal Anspruch auf die Pauschale.

Welche Nachweise müssen erfolgen?

Wenn Ihre tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten höher sind als die Pauschale, dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Dazu müssen die Umzugskosten mit Belegen nachgewiesen werden. Für die Inanspruchnahme der Pauschale müssen Sie keine Belege sammeln. Ziehen Sie erst nach Antritt der Arbeitsstelle oder Unterzeichnung des Arbeitsvertrages um. Wenn Sie voreilig umziehen, ohne sicher eine neue Stelle zu haben, lehnt das Finanzamt den Steuerabzug für Ihre Umzugskosten ab.
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