Veranlagung zur Einkommensteuer bei Ehegatten

Steuerberater online: Je nach Einkommenssituation ist eine Einzel- oder eine Ehegattenveranlagung vorteilhaft

Steuerberater online: Je nach Einkommenssituation ist eine Einzel- oder eine Ehegattenveranlagung vorteilhaft

„Veranlagung“ ist das Verfahren, in dem die Einkommensteuer erhoben wird. Das Einkommensteuergesetz sieht grundsätzlich das Individualprinzip vor, d.h. die Steuergesetze werden auf jeden Steuerpflichtigen gesondert angewendet. Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten.

Einzelveranlagung

Dieser sogenannten Einzelveranlagung unterliegen alle Steuerpflichtigen, für die die Ehegattenbesteuerung nicht in Frage kommt, d.h. jene, die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder die zwar verheiratet sind, aber die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen. Bei Ehegatten wird der Grundsatz der Einzelveranlagung durchbrochen, wenn 1. beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und 2. die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sind beide Kriterien kumulativ erfüllt, spricht man von steuerlichen Ehepaaren. Die Ehegattenveranlagung gilt grundsätzlich für den gesamten Anwendungszeitraum (das Kalenderjahr). Ist mindestens ein Kriterium nicht erfüllt, findet die Einzelveranlagung Anwendung. Wenn die beiden obigen Kriterien erfüllt sind, ist eine Einzelveranlagung nicht möglich. Die Eheleute können aber zwischen mehreren Arten der Ehegattenveranlagung wählen, die im Folgenden vorgestellt werden. Besonders bei mehreren anwendbaren Optionen ist die Beratung durch einen Steuerberater günstig.

Zusammenveranlagung

Die Zusammenveranlagung ist die häufigste Form der Ehegattenveranlagung. Sie findet automatisch Anwendung, sofern sich die Ehegatten nicht zur Form der Veranlagung äußern. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zunächst wie bei der Einzelveranlagung getrennt ermittelt. Die Summen der Einkünfte beider Ehegatten werden anschließend zusammengerechnet und die Ehegatten werden für die weitere Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemeinsam als ein Steuerpflichtiger betrachtet. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden im Rahmen der gemeinsamen Höchstbeträge gemeinsam ermittelt. Auf das derart ermittelte zu versteuernde Einkommen findet dann das Splittingverfahren Anwendung: Das addierte zu versteuernde Einkommen der Ehegatten wird halbiert. Auf diesen Betrag wird die Steuerbelastung ermittelt, welche anschließend verdoppelt wird. Auf diese Weise wird fingiert, dass beide jeweils die Hälfte des addierten zu versteuernden Einkommens erzielt hätten. Das Splittingverfahren stellt aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs häufig die günstigste Lösung für Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn sich die Höhe der Einkommen der beiden Partner stark voneinander unterscheidet. Neben der Zusammenveranlagung stehen Ehegatten zwei weitere Veranlagungsformen zur Wahl, die besondere Veranlagung und die getrennte Veranlagung.

Besondere Veranlagung

Im Jahr der Eheschließung können Ehegatten die besondere Veranlagung wählen, d.h. sie werden für das Jahr der Eheschließung so behandelt, als seien sie unverheiratet. Die besondere Veranlagung entspricht also grundsätzlich der Einzelveranlagung. Zweckmäßig ist diese Option dann, wenn mindestens ein Ehegatte vor der Eheschließung als Verwitweter nach dem Splittingverfahren zu behandeln wäre. In diesen Fällen könnten sich durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner Nachteile ergeben.

Getrennte Veranlagung

Während der Ehe können Ehegatten eine getrennte Veranlagung wählen, bei der für jeden Partner eine separate Einkommensermittlung vorgenommen wird. Es findet kein Verlustausgleich zwischen den Partnern statt. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen werden die Ehegatten jedoch als Einheit betrachtet.

Anwendungsfälle des Ehegattensplittings bei Unverheirateten

Es gibt zwei Fälle, in denen das Ehegattensplitting bei Unverheirateten Anwendung findet. Zum einen sieht das Einkommensteuergesetz das sogenannte Gnadensplitting vor: Bei verwitweten Steuerpflichtigen, bei denen zum Todeszeitpunkt des Ehegatten die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt waren und die inzwischen nicht wieder geheiratet oder die besondere Veranlagung gewählt haben, wird im Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten das Splittingverfahren angewandt. Ein Geschiedener unterliegt im Jahr der Scheidung dem Splittingverfahren, wenn im Kalenderjahr der Scheidung die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt waren, der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und mit seinem neuen Ehegatten ebenfalls die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt.

Veranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Mitte 2013 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die bis dato angewandte steuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften verfassungswidrig sei. Somit können sich eingetragene Lebenspartner rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2001 bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen; allerdings nur, sofern die Lebenspartner den bisherigen Steuerbescheiden widersprochen haben.
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