Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bleiben generell nichtabziehbar

Steuerberater online: Bundesfinanzhof bestätigt bisherige Regelung

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Kürzlich bekräftigte der Bundesfinanzhof in München, dass Steuerzahler keine tatsächlich entstandenen Werbungskosten für Kapitaleinkünfte geltend machen können. Ob die Kapitaleinkünfte pauschal oder individuell besteuert werden, spielt dabei keine Rolle.

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen ebenso wie andere Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für die Besteuerung von Kapitaleinkünften existieren dabei zwei Möglichkeiten: die pauschale Abgeltungsteuer auf der einen und die Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuertarif auf der anderen Seite. Der Einkommensteuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beträgt pauschal 25 Prozent. Ausländische Steuern auf Kapitalerträge vermindern die zu zahlende Einkommensteuer. Wie bei der Lohnsteuer fallen auch auf die Steuerbeträge der Kapitaleinkünfte noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an. Das Einkommensteuergesetz sieht auch die Möglichkeit der sogenannten „Veranlagungsoption“ vor: Wenn der individuelle Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent bietet es sich an, sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu deklarieren und zum niedrigeren individuellen Steuersatz zu versteuern. Das Finanzamt führt dazu auf Antrag des Kapitalanlegers die sogenannte „Günstigerprüfung“ durch, um zu ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten die vorteilhaftere für den Steuerzahler ist.

Bisherige Regelung bezüglich der Werbungskosten

Bereits seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften (z. B. Depotgebühren) nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Stattdessen können seit Einführung der Abgeltungsteuer Sparer und Kapitalanleger den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich geltend machen. Insbesondere in den Fällen, in denen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz statt mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz besteuert wird, führte diese Regelung zu zahlreichen Streitigkeiten.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Für Kapitalerträge können Steuerzahler weiterhin generell keine Werbungskosten mehr geltend machen. Das gilt auch, wenn nicht die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sondern ein individueller Steuersatz zum Ansatz kommt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem aktuellen Urteil entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch bei Anwendung der Günstigerprüfung, d.h. bei Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz, nicht zulässig ist. Auch im Falle der Günstigerprüfung würde das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten Anwendung finden, urteilte das Gericht.

Folgen des aktuellen Urteils für Steuerpflichtige

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes betrifft vor allem Steuerzahler mit hohen Kapitaleinkünften, aber insgesamt niedrigem Einkommen. Sparern und Anlegern bleibt weiterhin nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete jährlich. Steuerpflichtige, die sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen hatten und das Ruhenlassen ihres Steuerfalles bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragt hatten, müssen nun damit rechnen, dass das Finanzamt die Einsprüche zurückweist.
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