Zweitwohnungsteuer: Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtes

Steuerberater online: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für Verheiratete unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung

Steuerberater online: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für Verheiratete unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung

Kürzlich wurden zwei Urteile in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer veröffentlicht. Eine überregionale Bedeutung dürfte insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofes haben, das eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Dieser Artikel stellt beide Urteile vor.

Worauf fällt Zweitwohnungsteuer an?

Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung, unabhängig davon, ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Nutzt jemand mehrere Wohnungen im Inland, hat er der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist in der Regel die vorwiegend genutzte Wohnung, also jene, in der man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird. Was genau als Zweitwohnsitz gilt, ist in den Satzungen verschiedener Gemeinden unterschiedlich geregelt. Auch darf laut Gesetz jede Kommune selbst entscheiden, wie hoch die Zweitwohnsitzsteuer ist und wann sie fällig wird.

Wieso wird die Zweitwohnungsteuer erhoben?

Die Zweitwohnungsteuer wird von den Gemeinden erhoben. Begründung für diese Steuer ist die Tatsache, dass die Gemeinden beim kommunalen Finanzausgleich nur für jene Bewohner Geld erhalten, die in der betreffenden Gemeinde ihren Erstwohnsitz haben. Um die Mehrausgaben wegen der temporären Bewohner mit einem Zweitwohnsitz in der Gemeinde auszugleichen, dürfen die Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer erheben.

Steuerbefreiung für verheiratete Berufspendler

Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind in der Regel von der Zweitwohnungsteuer befreit, wie z.B. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Minderjährige sowie in einigen Gemeinden Studenten ohne Einkommen. Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Jahr 2005, dass ebenfalls keine Zweitwohnungssteuer von Verheirateten erhoben werden darf, die aus beruflichen Gründen neben der ehelichen Wohnung noch eine Zweitwohnung mieten, da eine solche Steuer die grundrechtlich geschützte Ehe diskriminiere. Auch verheiratete Berufspendler, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung haben, müssen also die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen, da sie gegenüber denen, die keine zweite Wohnung benötigen, bereits einen finanziellen Nachteil durch die doppelte Haushaltsführung erleiden. Ledige Berufspendler können die Steuer für die Zweitwohnung am Arbeitsort zumindest in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof machte in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil deutlich, dass die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Berufspendler unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung der Zweitwohnung gilt. Im verhandelten Fall hatte der freiberuflich tätige verheiratete Kläger einen Nebenwohnsitz in Hamburg angemeldet; sein Hauptwohnsitz befand sich am Wohnort seiner Ehefrau. Den Nebenwohnsitz nutzte der Kläger aus beruflichen Gründen an zwei bis drei Tagen in der Woche. Das Finanzamt setzte deshalb für den Nebenwohnsitz Zweitwohnungsteuer fest, da es davon ausging, dass der Kläger die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Der Bundesfinanzhof hob die Steuerfestsetzung mit der Begründung auf, dass das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz seinem Wortlaut nach lediglich voraussetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Für die Steuerbegünstigung sei nicht Voraussetzung, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt werde. Die Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen sei durch die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen gerechtfertigt.

Gestufter Steuertarif bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer ist rechtswidrig

Ein weiteres aktuelles Urteil zur Zweitwohnungsteuer kommt vom Bayerischen Verwaltungsgericht München, das einen gestuften Steuertarif, wie ihn mehrere oberbayerische Gemeinden bei der Zweitwohnungsteuer anwenden, für rechtswidrig und die jeweiligen Steuersatzungen für nichtig erklärt hat.

Wie wird die Zweitwohnungsteuer bemessen?

Jede Kommune entscheidet selbst, wie hoch die Zweitwohnsitzsteuer ist und wann sie fällig wird. Als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer dient bei Mietwohnungen in der Regel die Jahreskaltmiete; bei Eigentumswohnungen wird eine ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen. Der Steuersatz liegt zwischen 5 % in Berlin und bis zu 23 % in Überlingen, in der Regel beträgt er 10 %.

Das aktuelle Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes

Ein gestufter Steuertarif bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Steuersatzung, urteilte das Bayerische Verwaltungsgericht. Im verhandelten Fall hatten zwei Wohnungseigentümer der Gemeinden Markt Schliersee und Bad Wiessee gegen Zweitwohnungsteuerbescheide der betreffenden Gemeinden geklagt. Dort wird eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 450 Euro erhoben, wenn die maßgebliche Jahresmiete einer Zweitwohnung zwischen 2.500 Euro und 5.000 Euro beträgt, und eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 900 Euro erhoben, wenn die Jahresmiete zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro beträgt. Durch diese Tarifgestaltung sinkt der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte und die zu zahlende Steuer verdoppelt sich, wenn die Jahresmiete knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt. Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtes gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung wie in den vorliegenden Fällen könne nicht mehr mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden.
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