Auch bei Unterhaltszahlungen ins Ausland gilt Erwerbsobliegenheit des Empfängers

Steuerberater online: Ohne Nachweis der Erwerbsbemühungen des Empfängers keine Berücksichtigung

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Will ein in Deutschland Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland steuerlich geltend machen, so hat er grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat.

Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen im Ausland

Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht gegenüber Unterhaltszahlungen im Inland. Grundsätzlich können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland jährlich bis zu einem Betrag von 8.472 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Sollte der Unterhaltleistende auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsempfänger entrichten, kann er die dafür gezahlte Summe zusätzlich absetzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beiträge beim Unterhaltleistenden bereits als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen im Ausland

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen sind allerdings nur steuerlich begünstigt, soweit eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach deutschem Recht gegeben ist. Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht bei Verwandten in gerader Linie, d.h. nur bei Kindern, Eltern und Großeltern. Das gilt auch, wenn nach ausländischem Recht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht oder sich der Leistende freiwillig auf schuldrechtlicher Basis verpflichtet hat. Ferner sind eventuelle vorrangige Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen zu prüfen. Bei unterhaltenen Personen im erwerbsfähigen Alter wird unterstellt, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen können, die sogenannte „Erwerbsobliegenheit“. Für Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland werden daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anerkannt. Eine Ausnahme von dieser Annahme liegt vor, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als gewichtige Gründe kommen Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht. Arbeitslosigkeit wird hingegen nicht als gewichtiger Grund akzeptiert.

Nachweise für die steuerliche Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen ins Ausland

Die Finanzverwaltung verlangt sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind nicht ausreichend. Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher oder eine sonstige zuständige Dienststelle beizufügen. Für die Übersetzung anfallende Kosten stellen keine Unterhaltsaufwendungen dar. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Die Angaben zur unterhaltenen Person muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen. Die Angaben zum Einkommen muss die unterstützte Person durch Unterschrift bestätigen. Die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge werden nach inländischen Maßstäben berechnet. Überweisungen sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachzuweisen, welche die unterhaltene Person als Empfänger und im Regelfall als Kontoinhaber ausweisen müssen. Für den Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) stellen keine Unterhaltsaufwendungen dar. Bei persönlicher Übergabe des Geldes im Rahmen eines Besuchs sind Nachweise über die Geldabhebung und eine unterschriebene detaillierte Empfängerbestätigung für jeden übergebenen Betrag separat erforderlich. Zwischen Abhebung und Geldübergabe dürfen maximal 14 Tage liegen. Die Reise muss anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden, z. B. Grenzübertrittsvermerk im Pass, Flugticket, Fahrkarte. Ist es dem Steuerpflichtigen wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht möglich, Unterlagen zu erlangen (beispielsweise wegen eines Bürgerkrieges), so ist ihm dies nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Im entschiedenen Fall unterstützte die Klägerin ihre in Russland lebende 60-jährige Mutter finanziell, die wiederum ihre Mutter, die in der Ukraine lebte, in Ausnahmefällen pflegen musste. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahlungen ab, da im Ausland lebende Personen im erwerbsfähigen Alter bis 65 Jahre grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffe. Das Finanzgericht in erster Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt, der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Begründung des aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes

Für volljährige Personen besteht bis zum 65. Lebensjahr eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände trotz ordnungsgemäßer Bemühungen um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden. Das Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen stellt keinen Umstand dar, der die generelle Erwerbsobliegenheit entfallen lässt, da die „Pflege auf Abruf“ im Gegensatz zu einer Krankheit oder Behinderung ein Umstand ist, der nicht unmittelbar in der unterhaltenen Person begründet ist, sondern die Situation eines Dritten betrifft. Allerdings kann Arbeitslosigkeit eine Bedürftigkeit begründen, wenn eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden werden kann. Daher muss das Finanzgericht nun prüfen, ob sich die Mutter der Klägerin ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat sowie ob und inwieweit die Mutter der Klägerin bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit hätte Einkünfte erzielen können. Diese fiktiven Einkünfte sind dann bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzen.
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