Base Erosion and Profit Shifting

Steuerberater online: Was beinhaltet der Aktionsplan der OECD?

Steuerberater online: Was beinhaltet der Aktionsplan der OECD?

Nachdem wir vergangene Woche über das Urteil des Finanzgerichtes Köln zum internationalen Austausch von Steuerdaten berichteten, soll dieser Artikel die Hintergründe über die Initiative, mit der legale Steuerschlupflöcher für multinationale Konzerne geschlossen werden sollen, beleuchten.

Was ist „Base Erosion and Profit Shifting“?

Der Begriff „Base Erosion and Profit Shifting“ (häufig „BEPS“ abgekürzt) wurde durch die für Steuerfragen zuständige Task Force der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geprägt und bedeutet sinngemäß „Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung“. Darunter versteht man die geplante Verringerung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen. Vor allem multinationale Unternehmen können derzeit die noch nicht aufeinander abgestimmten jeweiligen nationalen Steuerregeln nutzen, um ihre Steuerlast durch zusätzliche Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen zu mindern.

Beispiel für Base Erosion and Profit Shifting

Ein bekanntes Beispiel für Base Erosion and Profit Shifting liefert der US-amerikanische Konzern Google. Der Mutterkonzern Google überträgt Lizenzen für die Nutzung der Suchmaschine auf eine Tochtergesellschaft auf den Bermudainseln. Diese vergibt die Lizenzen an eine Tochterfirma mit Sitz in den Niederlanden, die wiederum Lizenzen an die irische Tochtergesellschaft vergibt. Durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden wird die Gebührenzahlung der bermudischen Gesellschaft an die irische Tochtergesellschaft umgangen, da in einem solchen Fall die Lizenzgebührenrichtlinie der EU angewandt wird und keine irischen Quellensteuern erhoben werden.

Warum ist Base Erosion and Profit Shifting ein internationales Problem?

Base Erosion and Profit Shifting macht sich häufig die veralteten internationalen Steuergesetzgebungen zunutze, die nicht auf die globalisierte Wirtschaft des 21. Jahrhunderts ausgerichtet sind. Wenn ein Staat isoliert Maßnahmen gegen Base Erosion and Profit Shifting ergreifen würde, bestünde die Gefahr, dass neue Diskrepanzen entstehen und dadurch neue unerwünschte Steuergestaltungen möglich werden. Durch Steuerschlupflöcher werden zudem ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, die für die Staaten, die unerwünschte Steuergestaltungen verhindern, von Nachteil sind. Auch auf Unternehmensebene kann sich Base Erosion and Profit Shifting negativ auswirken: So verringert sich die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen und eine deswegen höhere Steuerlast tragen. Dies betrifft vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, die meist rein national agieren. Nach konservativen Schätzungen der OECD beträgt der Steuerausfall durch Base Erosion and Profit Shifting zwischen vier und zehn Prozent des weltweiten Körperschaftsteueraufkommens, das bedeutet zwischen 100 und 240 Milliarden US-Dollar.

Ziele des BEPS-Aktionsplans

Laut OECD ist die Steuerplanung der multinationalen Unternehmen im Laufe der Zeit aggressiver geworden. Daher sei es notwendig, die steuerlichen Rahmenbedingungen auf internationaler Ebene bis zu einem gewissen Grad zu vereinheitlichen. Um unerwünschte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu identifizieren und zu verhindern, hat die OECD daher Empfehlungen vorgelegt, um mithilfe internationaler Koordination gegen legale Steuervermeidung in multinationalen Unternehmen vorzugehen. Besonders im Fokus stehen dabei multinationale Konzerne, die der Digital Economy zugeordnet werden, wie z.B. Google oder Amazon. Außerdem wollen die teilnehmenden Staaten die internationale Zusammenarbeit effizienter gestalten und internationale steuerrechtliche Verordnungen zur Verhinderung eines Steuerwettbewerbs ausarbeiten, dabei aber auch Doppelbesteuerungen und Einschränkungen für grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten vermeiden.

Was sieht der BEPS-Aktionsplan vor?

Der Plan zur Bekämpfung des Base Erosion and Profit Shifting soll schrittweise bis Ende 2015 umgesetzt werden. Er umfasst 15 Aktionspunkte: 1. Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Bestimmte Aspekte der bestehenden Besteuerungsprinzipien (z. B. beim Betriebsstättenbegriff) sollen an die digitalisierte Geschäftswelt angepasst werden. 2. Hybride Gestaltungen: Unterschiedliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen können dazu führen, dass diese Vorgänge in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden (sogenannte „weiße Einkünfte“). Um dies zu verhindern und zugleich eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Verknüpfungsregeln entwickelt, die die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen in den betroffenen Staaten aufeinander abstimmen. 3. Erarbeitung von Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung: Hinzurechnungsbesteuerungssysteme sollen der Verlagerung von Einkunftsquellen auf niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften entgegenwirken, indem sie die Einkünfte der ausländischen Gesellschaften den Gesellschaftern zurechnen, wenn die Gesellschaften keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. 4. Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs: Unternehmen, die einen Kredit aufnehmen, dürfen die darauf entfallenden Zinszahlungen steuerlich abziehen. Der Aktionsplan enthält eine internationale Einigung über die Ausgestaltung von Abzugsbeschränkungen, die eine überhöhte Fremdfinanzierung von Unternehmen unterbinden sollen. 5. Arbeiten gegen schädlichen Steuerwettbewerb: Die steuerliche Privilegierung von Lizenzeinkünften darf künftig nur noch gewährt werden, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vom Unternehmen selbst ausgeübt worden ist. 6. Verhinderung von Abkommensmissbrauch: Steuerpflichtige versuchen bisweilen, unterschiedliche Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen auszunutzen, um Steuern in keinem der betroffenen Staaten zahlen zu müssen. Deswegen enthält der Aktionsplan Empfehlungen zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch. 7. Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs: Nur wenn eine Betriebsstätte in einem Staat besteht, darf dieser Staat die daraus resultierenden Erträge besteuern. Einige Steuergestaltungen zielen darauf ab, das Vorliegen einer Betriebsstätte zu umgehen. Daher soll der Betriebsstättenbegriff angepasst werden. 8. Verrechnungspreisleitlinien für immaterielle Wirtschaftsgüter: Geschäftsvorfälle mit immateriellen Werten, bei denen die Festlegung des fremdüblichen Verrechnungspreises häufig besonders schwierig ist, sollen konkretisiert werden. 9. Verrechnungspreisleitlinien zu Risiko- und Kapitalzuordnungen: Die Verrechnungspreisleitlinien zur Zuordnung von Risiken und Kapital im Konzern sind präziser gefasst worden. 10. Verrechnungspreisleitlinien bei risikobehafteten Transaktionen: Ziel dieser Maßnahmen sind vor allem risikoreiche Transaktionen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhalten. Eine Reduzierung von Gewinnen durch Umlagen ohne Übereinstimmung mit der Wertschöpfung soll ausgeschlossen werden. 11. Methoden der Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen: Gesucht wurden Methoden, um Modelle zur Gewinnverkürzung bzw. -verlagerung zu erkennen und zu analysieren sowie geeignete Gegenmaßnahmen zu entwickeln. 12. Entwicklung von Offenlegungsregelungen für aggressive Steuerplanungen: Mögliche Elemente einer Anzeigepflicht für aggressive Steuerplanungen wurden erarbeitet. 13. Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country Reporting: Standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen wurden vereinbart, damit einerseits die Finanzverwaltungen die notwendigen Informationen erhalten und andererseits die Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen können. 14. Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren: Die Effizienz bei abkommensbezogenen Streitigkeiten und einem erforderlichen Verständigungsverfahren soll verbessert werden. Zudem soll den Steuerpflichtigen der Zugang zu Verständigungsverfahren erleichtert werden. 15. Multilaterales Instrument: Die zur Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen erforderlichen bilateralen Verhandlungen würden sich angesichts der großen Anzahl der bestehenden Abkommen über einen langen Zeitraum hinziehen. Daher soll ein multilateraler Vertrag erarbeitet werden, der die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen „überschreibt“ oder ergänzt und die vorgenannten Empfehlungen in diese Abkommen implementiert.

Welche Staaten beteiligen sich am BEPS-Aktionsplan?

Am Base Erosion and Profit Shifting-Projekt haben 62 Staaten mitgewirkt, darunter alle Staaten der OECD und der G20, aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer sowie internationale Organisationen wie die UNO, der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union.

Auswirkungen des BEPS-Aktionsplans auf die deutsche Gesetzgebung

Der konkrete Umsetzungsbedarf in Deutschland wird gegenwärtig geprüft. Da Deutschland in den letzten Jahren bereits Abwehrregelungen gegen Steuermissbrauch eingeführt hat, sollten punktuelle Ergänzungen und Anpassungen der bestehenden Regelungen ausreichen, um die Empfehlungen des Aktionsplans umzusetzen.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.