Betriebliche Weihnachtsfeiern

Steuerberater online: Was Sie bei der Steuer beachten sollten

Steuerberater online: Was Sie bei der Steuer beachten sollten

In den nächsten Wochen werden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern veranstaltet. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei im Hinblick auf die Einkommensteuer beachten müssen, verrät Ihnen dieser Artikel.

Wann hat eine Weihnachtsfeier keine steuerlichen Auswirkungen?

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass der Arbeitgeber eine genaue Teilnehmerliste für die Feier führt, um später nachweisen zu können, welcher Mitarbeiter daran teilgenommen hat. Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag liegt bei 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro teilnehmendem Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung. Hier geht es um einen Durchschnittsbetrag und nicht um die tatsächlich verursachten Kosten pro Mitarbeiter. Bei den 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird sie auch nur um einen Cent überschritten, sind die gesamten Kosten der Weihnachtsfeier steuerpflichtig. Erlaubt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Dabei wird ein mehrtägiger Ausflug als eine einzelne Veranstaltung gewertet. Folgende Ausgaben fallen unter die 110 Euro-Freigrenze: • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, • An- und Abreise, • Übernachtung, • Eintrittskarten, • der äußere Rahmen der Veranstaltung, etwa ein gesonderter Raum, eine Band etc., • Sachgeschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer, wenn sie während der Veranstaltung übergeben oder verlost werden; teurere Geschenke sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Bargeld ist immer voll steuerpflichtig.

Was geschieht bei Überschreiten der Freigrenze?

Wird bei der Betriebsfeier die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, werden die anteiligen Kosten der Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn des Mitarbeiters hinzugerechnet und normal versteuert. Außerdem muss er für diesen Betrag Sozialabgaben bezahlen. Um die Steuerbelastung durch die Weihnachtsfeier überschaubar zu halten, existieren zwei Möglichkeiten: Die Pauschalversteuerung gilt nach der Feier und hängt vom Einverständnis des Finanzamts ab. Eine sicherere Möglichkeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter; diese muss allerdings vor der Feier umgesetzt werden. Im Falle einer Pauschalversteuerung kann der Arbeitgeber im Anschluss an die Feier beim Finanzamt beantragen, dass er den Kostenanteil pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert und für den Mitarbeiter übernimmt. Dadurch erübrigt sich die individuelle Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Mitarbeiter. Allerdings besteht kein Anspruch des Arbeitsgebers auf diese Pauschalversteuerung. Die Finanzämter geben solchen Anträgen aber meist statt, wenn es sich um Ausnahmen und um kleine Summen handelt. Achtung: Die Pauschalversteuerung ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern, auch Aushilfskräften, offensteht. Bei einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter verpflichtet sich der Mitarbeiter schriftlich jene Kosten, die über 110 Euro hinausgehen, aus eigener Tasche zu zahlen. Die Kosten, die auf einen Angehörigen anteilig entfallen, werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet und bei dessen 110 Euro-Freigrenze mit berücksichtigt.

Teilnahme von Angehörigen bei der Weihnachtsfeier

Sind neben dem Arbeitnehmer auch dessen Angehörige wie z.B. Ehegatten zur Weihnachtsfeier eingeladen, werden die Kosten für deren Bewirtung dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet und bei dessen 110 Euro-Freigrenze mit berücksichtigt. Die 110 Euro-Freigrenze gilt also pro Mitarbeiter, nicht pro teilnehmender Person.
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