BFH versagt Betriebsausgabenabzug für privat und beruflich genutzte Nebenräume

Steuerberater online: Kriterium der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht erfüllt

Steuerberater online: Kriterium der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht erfüllt

Wie der Bundesfinanzhof kürzlich urteilte, dürfen die Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, selbst wenn ein bei der Einkommensteuer zu berücksichtigendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Voraussetzung der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht erfüllt sei.

Wann wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt?

Um bei der Einkommensteuererklärung anerkannt zu werden, muss ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein, d.h. es muss zur privaten Wohnung oder Wohnhaus gehören. Ferner muss das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Wenn dem Arbeitnehmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt (z.B. Heimarbeiter), sind die Kosten sogar unbeschränkt abzugsfähig.

Welche Ausgaben werden steuerlich anerkannt?

Die laufenden Unterhaltungskosten des Arbeitszimmers sind prozentual mit dem Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen. Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers können anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Beispiele für abziehbare Kosten sind: Kosten für Arbeitsmittel wie Büromöbel, Computer etc. sind ebenfalls absetzbar.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

Die Klägerin des kürzlich entschiedenen Falls ist selbständig tätig. Bei ihren Auftraggebern steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. In ihrer Gewinnermittlung machte die Klägerin nicht nur die Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend, sondern auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Badezimmers und des Flures. Dem widersprach das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichtes.

Die Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes

Wird ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundener Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in nicht nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, so sind die Aufwendungen für diesen Raum vollständig nicht abziehbar. Demzufolge können anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und Flur der Wohnung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da die Voraussetzung der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht erfüllt ist.
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