Die vorausgefüllte Steuererklärung

Steuerberater online: Vorausgefüllte Steuererklärung soll Erstellung der Einkommensteuererklärungen erleichtern

Steuerberater online: Vorausgefüllte Steuererklärung soll Erstellung der Einkommensteuererklärungen erleichtern

Die Bundesregierung will die jährliche Steuererklärung in den kommenden Jahren auf ein vollautomatisches Verfahren umstellen und Bürger und Finanzämter damit massiv entlasten. Bereits 2014 hatte die Große Koalition mit dem Einstieg in die vorausgefüllte Steuererklärung einen ersten Schritt hin zu einem vollautomatisierten Verfahren gemacht.

Was ist die vorausgefüllte Steuererklärung?

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung werden bestimmte bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen abgerufen und nach Prüfung durch den Steuerpflichtigen in die elektronische Einkommensteuererklärung übernommen. Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass der Ersteller die Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und ggf. ergänzen muss. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist möglich für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2012. Gesetzlich vorgeschriebene Belege müssen bislang noch in Papierform eingereicht werden.

Wie funktioniert die vorausgefüllte Steuererklärung?

Zur Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung müssen die beim Finanzamt hinterlegten Belegdaten abgerufen werden. Hierzu muss sich der Steuerpflichtige mit seiner Steueridentifikationsnummer im ElsterOnline-Portal registrieren, auch wenn er sich bereits mit seiner Steuernummer im ElsterOnline-Portal registriert hat. Nach der Registrierung ist die Anmeldung zum Belegabruf im persönlichen ElsterOnline-Portal-Konto erforderlich. Die Einkommensteuererklärung kann im ElsterOnline-Portal, mit ElsterFormular oder mit der Software von kommerziellen Softwareanbietern erstellt werden. Die Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung verpflichtet aber nicht zur elektronischen Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Um die gespeicherten Daten und Belege abzurufen und die Daten in das Einkommensteuerformular zu übernehmen, stehen sowohl die Dienste der Steuerverwaltung als auch die Dienste kommerzieller Softwareanbieter zur Verfügung.

Welche Daten werden bereitgestellt?

Folgende bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten bzw. Belege werden bisher durch die vorausgefüllte Steuererklärung bereitgestellt: - vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, - Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, - Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, - Vorsorgeaufwendungen, - Lohnersatzleistungen. Die Belege des Steuerpflichtigen werden erst dann angezeigt, wenn diese an die Steuerverwaltung übermittelt wurden. Für die Übermittlung der Belege gilt für die betreffenden Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber oder Versicherungen) eine gesetzliche Frist bis zum 28. Februar. Die gesammelten Belege stehen jeweils für vier Jahre zum Abruf bereit.

Welche Vorteile bietet die vorausgefüllte Steuererklärung?

Der Vorteil im elektronischen Datenabruf liegt in der Zeitersparnis sowie in der Verringerung möglicher Eingabefehler bei der Übertragung der Werte. Die vorausgefüllte Steuererklärung entbindet den Steuerpflichtigen allerdings nicht von der Pflicht, seine Einkommensteuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Die vorausgefüllte Steuererklärung hat aber den Vorteil, dass die Daten nicht mehr eingegeben, sondern nur noch überprüft und ggf. ergänzt werden müssen. Die Daten werden in die zutreffenden Felder in der Einkommensteuererklärung eingefügt. Vor der Übermittlung werden die Eingaben auf Plausibilität geprüft. Durch eine unverbindliche Steuerberechnung ist eine eventuelle Erstattung oder Nachzahlung bereits im Vorfeld bekannt. Bei Nutzung der optionalen Bescheiddatenabholung können eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung auf einen Blick festgestellt werden.

Was passiert bei fehlerhaften Belegen?

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung kann nur das angezeigt werden, was z.B. vom Arbeitgeber oder der Versicherung an die Steuerverwaltung übermittelt wurde. Sollten die angezeigten Belege fehlerhaft oder unvollständig sein, muss der Steuerpflichtige diese selbstständig korrigieren. Dazu muss er sich direkt an den jeweiligen Datenübermittler wenden, eine Korrektur durch das Finanzamt ist nicht möglich.

Belegabruf durch autorisierte Dritte

Es ist auch möglich, Belege für eine andere Person wie z.B. Ehepartner oder Kind abzurufen. Auch ein Steuerberater kann die Belege seiner Mandanten abrufen. Dazu muss der Dateninhaber dem Dritten eine Berechtigung erteilen. Der Dritte muss einen Antrag für die Steueridentifikationsnummer des Dateninhabers stellen, der anschließend vom Dateninhaber genehmigt werden muss.
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