Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes im Überblick

Steuerberater online: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Steuerberater online: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der Einkunftsarten ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zum einen sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind. Zudem bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten, nach welcher Methode die Einkünfte zu ermitteln sind (Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung). Auch die Freibeträge und Freigrenzen unterscheiden sich in den verschiedenen Einkunftsarten. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen im Regelfall, soweit es sich um laufende/ordentliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG handelt, neben der Einkommensteuer zusätzlich der Gewerbesteuer. Um diese Doppelbelastung zu mindern, wird die Gewerbesteuer regelmäßig pauschaliert auf den Teil der Einkommensteuer angerechnet, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

Was ist ein Gewerbebetrieb?

Die steuerliche Definition des Gewerbebetriebes beinhaltet vier positive und drei negative Merkmale. Die Positivmerkmale sind • Selbständigkeit: Der Steuerpflichtige handelt auf eigene Rechnung und Verantwortung; er ist darüber hinaus nicht weisungsgebunden. • Nachhaltigkeit: Ein auf Dauer angelegtes Handeln ist gegeben; Wiederholungsabsicht ist bereits ausreichend. • Gewinnerzielungsabsicht: Sie setzt ein Streben nach Betriebsvermögensmehrung voraus. Diese Absicht kann auch nur nebenbei verfolgt werden, das alleinige Streben nach Steuerersparnissen reicht jedoch nicht aus. • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Der Steuerpflichtige muss durch ein Angebot von Gütern und Leistungen gegen Entgelt für Dritte erkennbar nach außen am Markt auftreten. Die vorgenannten Merkmale stellen teilweise subjektive Tatsachen dar. In solchen Fällen muss aus den tatsächlichen Verhältnissen auf das subjektive Merkmal geschlossen werden; Erklärungen des Steuerpflichtigen genügen nicht. Die Negativmerkmale der Bestimmung des Gewerbebetriebs dienen der Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten: • keine Land- und Forstwirtschaft, • keine selbständige Arbeit, • keine reine Vermögensverwaltung.

Arten gewerblicher Einkünfte

Welche Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, ist in § 15 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt: • Einkünfte aus Einzelunternehmen. • Einkünfte aus Mitunternehmerschaften, d.h. Einkünfte der Gesellschafter einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Durch diese Vorschrift wird also durch die Personengesellschaft auf die dahinter stehenden Gesellschafter durchgegriffen. • Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA; zwar ist eine KGaA im Grunde eine juristische Person und unterliegt als solche der Körperschaftsteuer. Da eine KGaA jedoch auch persönlich haftende Gesellschafter hat, ist sie steuerlich aufzuspalten.

Gewerbliche Veräußerungsgewinne

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 16 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines gesamten Mitunternehmeranteils. Bei diesen Vorgängen handelt es sich um Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen, die ohnehin nach § 15 EStG steuerbar wären. Die gesonderte Erfassung dieser Einkünfte in § 16 EStG dient dem Zweck, die genannten Veräußerungsgewinne von den „normalen“ Einkünften des § 15 zu trennen und einer begünstigten Besteuerung zuzuführen. Die Begünstigung kann dabei durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie durch die besonderen Tarifvorschriften nach § 34 EStG erfolgen. § 16 sieht einen besonderen Freibetrag ab einer bestimmten Altersgrenze vor: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmalig gewährt. § 34 Abs. 1 EStG sieht die sogenannte „Fünftelregelung“ vor, bei der die außerordentlichen Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betriebsvermögen rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden. Der Zweck dieser Tarifbegünstigung besteht darin, die plötzliche Realisierung jahrelang gebildeter stiller Reserven, wie sie im Rahmen der Veräußerungsvorgänge in der Regel erfolgt, nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Nach § 17 EStG gelten auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer (zu einem beliebigen Zeitpunkt, d.h. nicht zwangsläufig den gesamten Zeitraum) innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Erfasst werden nur Beteiligungen im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Auch hier sieht das Einkommensteuergesetz einen Freibetrag vor: Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Besteuerung im Rahmen des § 17 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt. Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG (s.o.) wird hier nicht gewährt.
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