Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid

Steuerberater online: Wie Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird

Steuerberater online: Wie Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wird

Vielen Steuerpflichtigen geht in diesen Tagen der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 zu. Häufig weicht dieser Steuerbescheid von der abgegebenen Einkommensteuererklärung ab. Wie Sie gegen einen nachteiligen oder fehlerhaften Einkommensteuerbescheid Einspruch erheben können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ratsam?

Laut Untersuchungen ist jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft. Deshalb sollten Sie jeden Steuerbescheid unbedingt auf seine Richtigkeit prüfen und im Zweifelsfall innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen. Die wichtigsten Einspruchsgründe gegen Einkommensteuerbescheide sind: - Das Finanzamt erkennt Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, häusliches Arbeitszimmer, bestimmte Arbeitsmittel, etc.) oder Sonderausgaben nicht an. - Geltend gemachte Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen werden nicht berücksichtigt. - Das Finanzamt hat Urteile und Verwaltungsanweisungen zugunsten des Steuerzahlers nicht angewendet. - Das Finanzamt hat sich verrechnet. Auch vergessene Belege oder erst nachträglich entdeckte Sparmöglichkeiten können Betroffene noch nachreichen. Wenn Sie bei der Prüfung der Dokumente bemerken, dass Sie versehentlich unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt eine korrigierte Steuererklärung vorzulegen, um sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Entdecken Sie allerdings einen Rechenfehler des Finanzamtes zu Ihren Gunsten, müssen Sie dies nicht kundtun.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid schützt nicht vor der Zahlung einer eventuellen Nachzahlung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ zu stellen. In diesen Fall wird die Nachzahlung, die auf den strittigen Betrag entfällt, „eingefroren“, indem Sie im Einspruchsschreiben gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dann muss die Nachzahlung nicht (in voller Höhe) geleistet werden, bis über den Einspruch entschieden ist.

Welche Fristen existieren für den Einspruch?

Das Finanzamt prüft bei einem Einspruch immer zuerst, ob er fristgerecht eingelegt worden ist. Dazu müssen Sie das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid beachten. Der dritte Tag nach dem Ausstellungsdatum gilt als Tag der Bekanntgabe, auch wenn Sie den Bescheid tatsächlich schon früher erhalten haben. Fällt der Tag der Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag bei der Berechnung zugrunde zu legen. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt am Tag nach dem Tag der Bekanntgabe. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den Ablauf des nächsten Werktags. Dabei zählt der Poststempel. Wenn das Finanzamt dem Steuerbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigelegt hat, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Steuerbescheid grundsätzlich rechtskräftig und der Steuerpflichtige hat keine Möglichkeit mehr, Einwände vorzubringen. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihm der Steuerbescheid erst nach Ablauf der Frist zugegangen ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Reisen. In diesem Fall muss der Betroffene eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beim Finanzamt beantragen.

In welcher Form muss der Einspruch eingelegt werden?

Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss entweder schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Neben der üblichen Schriftform durch Brief oder Fax ist auch die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail zulässig, wenn das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Steuerbescheid angibt. Auf telefonischem Weg können Sie einen Einspruch jedoch nicht einlegen.

Welchen Inhalt muss ein Einspruch aufweisen?

Folgende Bestandteile muss ein Einspruch beinhalten: 1. Name des Steuerpflichtigen, der den Einspruch einlegt (mit Steuernummer); 2. Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat; 3. Anrede und Einspruch; 4. Begründung des Einspruchs; 5. Unterschrift des Steuerpflichtigen. Das Einspruchsschreiben können Sie frei formulieren, es gibt aber auch Vorlagen für den Einspruch im Internet. Um den Einspruch nachvollziehbar zu begründen ist es sinnvoll, den eigenen Standpunkt mit Belegen zu untermauern oder auf entsprechende Urteile oder Erlasse zu verweisen. Sollte Ihnen zu wenig Zeit bleiben, um den Einspruch innerhalb der Frist zu begründen, können Sie zunächst einen knappen Einspruch an das Finanzamt schicken, um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung muss nicht mehr fristgerecht beim Finanzamt eingehen. Gegebenenfalls können Sie in Ihrem Einspruch auch auf ein laufendes Verfahren am Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens verweisen; eine eigene Begründung muss dann nicht mehr eingereicht werden.

Was geschieht bei einem Einspruch?

Wenn das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, prüft es den Bescheid noch einmal vollständig. Dabei können auch andere Sachverhalte neu bewertet und rückgängig gemacht werden, wie beispielsweise eine zu Unrecht gewährte Vergünstigung. Dadurch kann der korrigierte Steuerbescheid nachteiliger für den Steuerzahler ausfallen als der erste, gegen den er Einspruch eingelegt hat; dieser Fall wird als „Verböserung“ bezeichnet. Eine Verböserung des Steuerbescheides muss das Finanzamt dem Steuerzahler allerdings vorab mitteilen. In diesem Fall darf der Steuerzahler seinen Einspruch zurücknehmen, der Einspruch verfällt und der ursprünglich erlassene Steuerbescheid wird sofort rechtskräftig. Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen korrigierten Steuerbescheid, den sogenannten Abhilfebescheid. Aus dem korrigierten Steuerbescheid gehen die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Steuerbescheid sowie die korrigierte Steuererstattung hervor. Bleibt das Finanzamt dagegen bei seiner Sicht der Dinge, erhalten Sie eine förmliche Einspruchsentscheidung. Um gegen diese vorzugehen, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg. In diesem Fall ist eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater günstig. Das Verfahren der Einspruchserhebung selbst ist kostenlos; wenn Sie den Einspruch von einem Steuerberater führen lassen, fallen Kosten im Rahmen der Steuerberatergebührenordnung an.
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