Finanzgericht Köln untersagt internationalen Austausch von Steuerdaten

Steuerberater online: Steuerdatenaustausch entbehrt gesetzlicher Grundlage

Steuerberater online: Steuerdatenaustausch entbehrt gesetzlicher Grundlage

Das Finanzgericht Köln hat der Klage eines IT-Unternehmens stattgegeben, das gegen den Austausch der Steuerdaten von Unternehmen zwischen Deutschland und fünf anderen Industrieländern geklagt hatte. Wie das Finanzgericht feststellte, fehle für einen solchen Austausch eine gesetzliche Grundlage.

Was bedeutet der internationale Steuerdatenaustausch?

Die deutsche Bundesregierung hat mit den übrigen sogenannten E6-Staaten Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada im Rahmen des Base Erosion and Profit Shifting-Aktionsplans der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Dadurch wollen die beteiligten Staaten verhindern, dass internationale Konzerne ihre Gewinne in Länder mit niedrigen Steuern verlagern (das sogenannte „Base Erosion and Profit Shifting“). Hintergrund des Streits ist die geringe effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen. Um die gesetzlichen Ursachen für diese niedrige effektive Steuerbelastung zu klären, sollen unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen beispielsweise über Konzernstrukturen, gezahlte Vergütungen und Geschäftsmodelle ausgetauscht werden. Die Daten werden dabei nicht anonymisiert. Die gewonnenen Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Was ist das Steuergeheimnis?

Das sogenannte Steuergeheimnis ist ein in § 30 der Abgabenordnung geregeltes Grundprinzip des deutschen Steuerrechts. Es legt fest, dass Finanzbehörden Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, nicht an Dritte weitergeben dürfen und verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte. Dies umfasst nicht nur das Besteuerungsverfahren selbst, sondern auch die Art der Beteiligung am Verfahren sowie die Tatsache, ob der Steuerpflichtige von einem Steuerberater vertreten wird. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person.

Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Köln

Das Finanzgericht Köln hat den Austausch von Steuerdaten, den Deutschland mit den übrigen E6-Staaten vereinbart hat, gestoppt, da ein solcher Informationsaustausch gegen das in der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis verstoße. Die Richter untersagten dem Bundeszentralamt für Steuern daher bis auf Weiteres, entsprechende Informationen den Behörden im Ausland zu liefern oder selbst solche Daten einzuholen. Im verhandelten Fall hatte eine deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns mit Sitz in der Schweiz gegen den Informationsaustausch über die Struktur der Unternehmensgruppe, die einzelnen Aufgaben, Funktionen und Vergütungen sowie die konkrete Besteuerung geklagt. Das Unternehmen sah den Zweck der aktuellen Gesetzeslage verletzt, nach der der Austausch von Steuerdaten mit anderen Ländern nur zulässig sei, um die für eine konkrete Steuerfestsetzung notwendigen Daten zu bekommen. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil gefolgt, demzufolge der zwischen den E6-Staaten vereinbarte Informationsaustausch gegen das Steuergeheimnis verstößt und deshalb unzulässig ist.

Begründung des Finanzgerichts Köln

Das Finanzgericht Köln begründete sein Urteil damit, dass die niedrige Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen offenbar auf der Ausnutzung bestehender Gesetze beruhe. Den Finanzverwaltungen der E6-Staaten ginge es nach Auffassung des Finanzgerichts Köln lediglich darum zu klären, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestünden, um diesen durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. Diese Gesetze zukünftig zu ändern habe aber mit den aktuell bestehenden Steuerpflichten der Unternehmen nichts zu tun. Daher sei der Datenaustausch von der bisherigen Gesetzeslage nicht gedeckt und somit unzulässig. Nach der aktuellen Rechtslage sei nämlich Voraussetzung, dass die Informationen aus dem Datenaustausch zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehung erforderlich seien. Diese Anforderung sah das Finanzgericht Köln nicht als erfüllt an, da die Steuerbehörden ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen austauschen sollen.
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