Freistellungsaufträge: Ab 2016 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer obligatorisch

Steuerberater online: Freistellungsverträge ohne Steuer-Identifikationsnummer müssen ergänzt werden

Steuerberater online: Freistellungsverträge ohne Steuer-Identifikationsnummer müssen ergänzt werden

Jedem Sparer in Deutschland steht nach Erteilung eines Freistellungsauftrages bei Banken und Sparkassen der sogenannte Sparerpauschbetrag zu. Diese Freistellungaufträge verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers nicht vorliegt.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Einkünfte aus Kapitalerträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig und werden mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch einen Freibetrag für alle Steuerpflichtigen vor, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige seiner Bank oder Sparkasse einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen, der die Zinsen für eine Geldanlage bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag, eben dem Sparerpauschbetrag, steuerfrei stellt. Dieser Pauschbetrag beträgt für Ledige 801 Euro, für gemeinsam Veranlagte 1.602 Euro jährlich. Liegen die vereinnahmten Kapitalerträge über dem freigestellten Betrag, führt die Bank die fällige Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Ohne Freistellungsauftrag müssen auf alle Zinsen Abgeltungsteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und gegebenenfalls Kirchensteuer gezahlt werden.

Wie wird ein Freistellungsauftrag erteilt?

In der Regel wird ein Freistellungsauftrag bereits bei der Vertragsunterzeichnung erteilt. Die Erteilung oder Änderung des Freistellungsauftrages ist bei vielen Instituten auch online möglich. Ein Freistellungsauftrag gilt stets ab dem 1.1. des Jahres, in dem er eingereicht wird, für das ganze Kalenderjahr. Freistellungsaufträge können für einen befristeten Zeitraum oder unbefristet gestellt werden. Ein bestehender Auftrag kann nur geändert oder gelöscht werden, indem ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Wird die Bankverbindung aufgelöst, muss ein separater Auftrag zur Löschung des bestehenden Freistellungsauftrages gestellt werden, damit kein ungenutzter Freibetrag bestehen bleibt.

Was ändert sich für Sparer ab dem 1. Januar 2016?

Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, sofern die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers nicht vorliegt. Seit 2011 müssen neu gestellte Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers enthalten. Seitdem gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer die vor 2011 erteilten Freistellungsaufträge auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gelten. Diese Frist ist Ende 2015 ausgelaufen. Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer werden dann ungültig. Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Bei älteren Freistellungsaufträgen muss daher die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers ergänzt werden. Ein neuer Freistellungsauftrag ist dabei nicht erforderlich. Ehepaare müssen bei gemeinsam gestellten Anträgen die Steuer-Identifikationsnummern beider Eheleute angeben. Betroffen sind also Sparer, die vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben und diesen seitdem nicht mehr erneuert haben. Die Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei den Kunden nachzufragen.

Wozu wird die Steuer-Identifikationsnummer benötigt?

Das Finanzinstitut meldet die Steuer-Identifikationsnummer des Kunden und seine beantragten Freibeträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuer-Identifikationsnummer ist nötig, damit das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch prüfen kann, ob die Summe der gestellten Freistellungsaufträge die gesetzliche Grenze überschreitet. Dazu reicht es schon, wenn die Summe der gestellten Freistellungsaufträge über der zulässigen Grenze liegt; es ist nicht nötig, mehr steuerfreie Zinserträge ausgezahlt zu bekommen, als laut Freibetrag zulässig wäre.

Wo ist die Steuer-Identifikationsnummer zu finden?

Alle wird in Deutschland gemeldeten Steuerpflichtigen haben eine aus elf Ziffern bestehende, individuelle Steuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Diese Nummer ist lebenslang gültig. Sie ist zum Beispiel auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung zu finden. Zudem kann die Steuer-Identifikationsnummer online beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden, das die Nummer dann per Post zusendet.

Was können Sie bei Einbehaltung der Abgeltungsteuer tun?

Liegt einer Bank die Steuer-Identifikationsnummer eines Kunden am 1.1.2016 nicht vor, muss sie bei Zinszahlungen Abgeltungsteuer einbehalten. Allerdings kann der Kunde seine Steuer-Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachreichen oder einen neuen Freistellungsantrag stellen, der dann rückwirkend ab dem 1.1.2016 gilt. In diesen Fällen schreibt die Bank die bisher einbehaltene Abgeltungsteuer des Jahres 2016 gut. Hat der Kunde nicht rechtzeitig seine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt oder einen neuen Freistellungsauftrag erteilt und wurde deswegen unnötigerweise Abgeltungsteuer abgeführt, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ die Abgeltungsteuer zurückzubekommen.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.