Neue europäische Erbrechtsregelung

Steuerberater online: Ab August 2015 gilt neue EU-Verordnung zum Erbrecht

Steuerberater online: Ab August 2015 gilt neue EU-Verordnung zum Erbrecht

Eine neue Verordnung der Europäischen Union soll die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU vereinfachen. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Bisherige Regelung bei internationalen Erbfällen

Kommt es zu einem internationalen Erbfall, stellte sich nach bisherigem Recht die Frage, welches Erbrecht Anwendung finden soll. Ein „internationaler Erbfall“ liegt dann vor, wenn der Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hat. Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers; war der Erblasser deutscher Staatsbürger, galt also deutsches Erbrecht, auch wenn der Erblasser seinen Lebensabend in Frankreich verbrachte. Im Jahr 2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen, die innerhalb von drei Jahren von den europäischen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Neue EU-Verordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Am 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft treten. Fortan werden Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in 25 der 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. Lediglich Großbritannien, Irland und Dänemark haben die Verordnung nicht übernommen. Die neue Verordnung folgt einem einfachen Prinzip, dem des sogenannten „gewöhnlichen Aufenthalts“: Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dann dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verbringt ein deutscher Erblasser seinen Lebensabend in Frankreich, unterliegt die Erbschaft demnach französischem Erbrecht. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 wird also nicht mehr relevant sein, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte oder wo der Nachlass belegen ist.

Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat der Erblasser dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als nicht nur vorübergehend gilt ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Absicht wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt. Dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.

Ausnahmen vom Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch wünscht, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise ein deutscher Staatsbürger in Frankreich und möchte, dass im Erbfall deutsches Erbrecht angewendet wird, so muss er eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen (in der Regel ein Testament) erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben. Wer die Staatsbürgerschaft mehrerer Staaten hat, kann einen dieser Staaten für die Erbrechtswahl auswählen, auch wenn dieser kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Konsequenzen der neuen Verordnung

Die neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren sollen. Ausländische Erbregelungen weichen teilweise deutlich von deutschem Recht ab. Sie können Vorteile oder Nachteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich gegebenenfalls beraten lassen. Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung auf Todesfälle ab dem 17. August 2015. Verfügungen von Todes wegen können aber schon jetzt auf das neue Recht abstellen, insbesondere eine Rechtswahl treffen. Stirbt der Erblasser vor dem Stichtag, hat diese Wahl keine Wirkungen, bei seinem Tod danach gilt das gewählte Recht.

Das europäische Nachlasszeugnis

Durch die neue Verordnung wird außerdem ein „europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der Europäischen Union ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeutet vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren. Die Ausstellungsbehörde stellt jedem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus, welche jedoch maximal sechs Monate gültig sind. Das europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem in Deutschland verwendeten Erbschein, ersetzt diesen aber nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen.
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