Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Steuerberater online: Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärt Scheidungskosten für steuerlich absetzbar

Steuerberater online: Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärt Scheidungskosten für steuerlich absetzbar

Auch Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, urteilte jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision des Verfahrens zugelassen, sodass nun der Bundesfinanzhof ein endgültiges Urteil fällen muss.

Wie sah die Rechtslage vor dem Urteil aus?

Bereits zuvor konnten bis zum Jahr 2012 Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Grund für die steuerliche Absetzbarkeit war die bürgerrechtliche Pflicht der Eheleute, sich einen Anwalt zu nehmen und sich vor Gericht scheiden lassen. Daher entstehen die Scheidungskosten zwangsläufig. Im Jahr 2013 trat eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes in Kraft, in Folge derer Prozesskosten eigentlich nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden. Seither verweigerte die Finanzverwaltung den Steuerabzug für Scheidungskosten. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Oktober letzten Jahres urteilte. Nach Ansicht der Richter sei die Trennung einer zerrütteten Ehe ein „elementares menschliches Bedürfnis“. Die Kosten, die unmittelbar mit dem Scheidungsverfahren im Zusammenhang stehen, müssten daher als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Wann sind Scheidungskosten nach dem aktuellen Urteil steuerlich absetzbar?

Die Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie unvermeidbar sind. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für den Anwalt und das Gericht im Zusammenhang mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich, Fahrtkosten zu Anwalts-, Gerichts- und Notarterminen oder Darlehenszinsen für die Finanzierung der Scheidung. Allerdings existiert eine sogenannte zumutbare Grenze, bis zu der Scheidungskosten selbst getragen werden müssen. Die Höhe dieser Grenze ergibt sich aus dem Einkommen und der Anzahl der Kinder. Das Urteil des Finanzgerichtes berücksichtigt nur die Prozesskosten der Scheidung selbst, nicht jedoch die Scheidungsfolgekosten. Dazu gehören zum Beispiel Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt, der Ehewohnung und dem Umgangsrecht. Die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Einkommensteuerliche Veranlagung bei Geschiedenen

Im Jahr der Trennung ist letztmalig die Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung noch möglich. Ebenfalls letztmalig im Jahr der Trennung können die Steuerklassen selbst festgelegt werden. Im Jahr nach der Trennung erfolgt automatisch der Wechsel in Steuerklasse I bzw. bei Alleinerziehenden in Steuerklasse II. Ein Geschiedener unterliegt im Jahr der Scheidung dem Splittingverfahren, wenn im Kalenderjahr der Scheidung die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt waren, der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und mit seinem neuen Ehegatten ebenfalls die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt. Besteht ein Partner gegen den Willen des anderen auf die getrennte Veranlagung, obwohl er deutlich weniger oder überhaupt nicht verdient, führt das Finanzamt grundsätzlich trotzdem die gemeinsame Veranlagung durch. Besserverdienende Partner dagegen können eine Zusammenveranlagung nur vor Gericht erwirken, müssen dem anderen Partner dann allerdings seine finanziellen Nachteile ausgleichen. Bei Steuernachzahlungen gelten die Ehepartner als Gesamtschuldner, wenn eine Nachzahlung fällig wird. Im Falle einer Steuerrückerstattung gibt es mehrere rechtliche Ansätze; derjenige nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht eine Aufteilung der Steuerrückerstattung aufgrund einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten nach Steuerklasse IV vor.

Was bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesfinanzhof für Steuerpflichtige?

Das abschließende Verfahren ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung noch beim Bundesfinanzhof anhängig. Betroffenen Steuerpflichtigen ist zu raten, die Kosten der Scheidung dennoch in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht, kann gegen den Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Frist unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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