Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Steuerberater online: Wie Abfindungszahlungen steuerlich behandelt werden

Steuerberater online: Wie Abfindungszahlungen steuerlich behandelt werden

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es häufig zur Zahlung einer Abfindung. Diese würde jedoch im betreffenden Jahr wegen des progressiven Einkommensteuertarifs zu einem erheblichen Anstieg des Einkommensteuersatzes des Arbeitsnehmers führen. Daher sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen vor.

Was gilt als Abfindung?

Im Wesentlichen stellen Abfindungen einen Ersatz für entgangene Einnahmen dar und gelten deshalb aus einkommensteuerlicher Sicht vollumfänglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung existiert nicht. Eine Abfindung muss nicht unbedingt monetärer Art sein; um eine Abfindung kann es sich ebenfalls handeln, wenn die Entlassungsvereinbarung nichtmonetäre Leistungen des früheren Arbeitgebers vorsieht, wie zum Beispiel eine unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens.

Wie wirkt sich eine Abfindung einkommensteuerlich aus?

Abfindungszahlungen müssen seit dem 1.1.2006 versteuert werden; zuvor existierende Freibeträge für geringe Abfindungsbeträge sind weggefallen. Allerdings werden Abfindungen einkommensteuerlich begünstigt, da sie als „außergewöhnliche Einkünfte“ gelten. Die steuerliche Belastung wird dabei durch die sogenannte „Fünftelregelung“ gemildert. Die Fünftelregelung funktioniert folgendermaßen: Die Differenz der Einkommensteuer für das Einkommen ohne Abfindung und der Steuer für das Einkommen inklusive einem Fünftel der Abfindung wird gebildet. Diese Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ist der Steuerbetrag für ein Fünftel der Abfindung und wird anschließend verfünffacht, um die Steuer für die gesamte Abfindung zu erhalten. So ergibt sich eine geringere Steuerprogression und damit eine deutlich geringere Steuerbelastung, als wenn der Gesamtbetrag in einer Summe der Einkommensteuer unterworfen würde. Die Fünftelregelung für Abfindungen unterstellt also, dass der Steuerpflichtige fünf Jahre lang jeweils ein Fünftel der Abfindung erhält. Gezahlt werden muss die Steuer aber trotzdem auf einmal. Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Einkommensteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d.h. er muss die einzubehaltende Einkommensteuer berechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Für eine Abfindung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Die Anwendung der begünstigenden Fünftelregelung ist allerdings von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig. Zum einen ist die Abfindung vollständig innerhalb eines Steuerjahres zu zahlen. Ausnahmsweise kommt die Steuerermäßigung auch dann in Betracht, wenn sich die Abfindungszahlung auf zwei Kalenderjahre verteilt. Hierfür muss die Entschädigung dennoch von vornherein in einer Summe vorgesehen gewesen sein und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Arbeitgebers, wie zum Beispiel Liquiditätsprobleme, auf zwei Jahre verteilt werden. Auch ein existenzgefährdender Notfall des Abfindungsempfängers, aufgrund dessen er auf eine Vorauszahlung angewiesen war, wird vom Finanzamt akzeptiert. Zum anderen muss innerhalb des Kalenderjahres eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, das heißt, dass der Arbeitnehmer in der Gesamtheit aus Abfindung, weiteren aus dem Wegfall des Dienstverhältnisses begründeten Einnahmen und restlichem laufenden Gehalt mehr verdient, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
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