Umsatzsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Steuerberater online: Änderung des Leistungsortes zum 1. Januar 2015

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Der elektronische Geschäftsverkehr wird immer bedeutender und somit nehmen auch die elektronisch erbrachten Dienstleistungen einen weiter steigenden Stellenwert ein. Nach einer Studie des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. setzen Internet-Dienste wie elektronischer Geschäftsverkehr oder Social Networks jährlich in Deutschland mehr als 30 Milliarden Euro um. Bis 2016 soll der Umsatz in beiden Sparten um jeweils weitere zehn Prozent pro Jahr wachsen, so dass im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Volumen von 28,4 Milliarden Euro gerechnet wird.

Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?

Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. In der Umsatzsteuer wurden dabei für elektronisch erbrachte Dienstleistungen eigene Normen geschaffen, um die Wettbewerbsneutralität zwischen EU-Unternehmern und Drittlandsanbietern bzw. zwischen Unternehmern aus verschiedenen EU-Staaten zu wahren.

Was sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen?

Im nationalen Umsatzsteuergesetz gibt es keine Definition von elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Eine Definition nach EU-Recht findet sich in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung. Hier werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen definiert als Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind demnach alle sonstigen Dienstleistungen, die ihrer Art nach nur über das Internet erbracht werden können. Im Anhang der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie der EU findet sich ein exemplarisches, nicht abschließendes Verzeichnis elektronisch erbrachter Dienstleitungen. Danach gehören folgende Dienstleistungen dazu: 1. Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; 2. Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung; 3. Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken; 4. Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung; 5. Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Offline- und Online-Umsätze

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen lassen sich in Offline-Umsätze und Online-Umsätze unterscheiden. Als Offline-Umsätze werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen bezeichnet, deren zugrunde liegender Vertrag über das Internet zustande kommt, die Leistungserbringung jedoch auf physischem Weg erfolgt, z.B. Bestellungen von Büchern oder CDs im Internet, die dann nach Hause geliefert werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Umsätze unterscheidet sich nicht von der Behandlung anderer, nicht-elektronisch erbrachter Leistungen. Bei Online-Umsätzen kommt der Vertrag ebenfalls über das Internet zustande, aber im Gegensatz zu den Offline-Umsätzen erfolgt in diesen Fällen auch die Leistungserbringung ausschließlich online, z.B. beim Kauf eines E-Books oder anderer elektronischer Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, wie Musikdateien, Kinofilme oder Software.

Leistungsort bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beim Business-to-Business-Geschäft, also dem Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, bestimmt sich der Leistungsort wie bei den nicht-elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen nach dem Leistungsort des Leistungsempfängers. Der Leistungsempfänger ist hierbei Steuerschuldner (sogenanntes „Reverse-Charge“). Beim Business-to-Consumer-Geschäft, also dem Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer als Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger, der kein Unternehmer ist, gibt es im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs einige Besonderheiten. Bis zum 1. Januar 2015 erfolgt die Besteuerung noch nach dem Ursprungslandprinzip am Leistungsort des Leistenden. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Besteuerung jedoch nach dem Bestimmungslandprinzip, also am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers erfolgen. Der anwendbare Steuersatz ergibt sich dann aus der Bestimmung des Leistungsortes.
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