Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Finanzielle Entlastung vom Bund kommt.

Um Steuerzahlenden aufgrund der wirtschaftlichen Belastung durch die #Pandemie finanzielle Entlastung zu schaffen, hatte die Bundesregierung lange über das vierte Corona-Steuerhilfegesetz diskutiert. Jetzt ist es beschlossene Sache im Bundestag. Lediglich der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Im Gegensatz zum Entwurf sind nun ergänzend diese Änderungen beschlossen
worden:

1. Die Verlängerung der Erklärungsfristen für die Steuer sowie weitere damit zusammenhängende Termine und Fristen in der Abgabenordnung (AO) wurden nochmals ausgeweitet. Für beratene Steuerpflichtige gilt dies für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024. Für nicht beratene Steuerpflichtige geht es um die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.

2. Die #Steuerbefreiung für Arbeitnehmer:innen im Pflegebereich erhöht sich von 3.000 Euro auf 4.500 Euro und gilt nun auch für Zahlungen, die nicht nur aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, sondern auch als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers geleistet werden. Ebenfalls wurde der begünstigte Personenkreis erweitert auf Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste.

3. Neu hinzugekommen ist die Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt unverändert bestehen.

4. Auch neu ist die Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 betreffend der Informationsblätter für Kleinanleger.

Welche steuerlichen Vorteile das vierte #Corona #Steuerhilfegesetz noch bietet, lesen Sie in unserem Artikel dazu: Blog | freeFIBU

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter.

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