Steuerberater online: Begriff, Anforderungen und Rechtsgrundlagen der Firma

Der Begriff der Firma

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Firma“ sehr häufig synonym für das Unternehmen als solches verwandt. Eigentlich bezeichnet der Begriff „Firma“ aber lediglich den Namen, den ein Kaufmann im Handelsverkehr benutzt; sie ist also der Handelsname des Kaufmannes. Nur Kaufleute können eine Firma führen, dazu gehören neben Einzelkaufleuten auch Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Zweck der Firma

Die Firma ist für den Kaufmann von erheblicher Bedeutung, da er mit ihr identifiziert wird. Unter seiner Firma betreibt ein Kaufmann Geschäfte und schließt Verträge. Auch als Parteibezeichnung um zu klagen oder verklagt werden, genügt die Firma eines Kaufmanns. Der Wert einer Firma, der durchaus beträchtlich sein kann, darf gemäß dem Handelsgesetzbuch nicht gesondert veräußert werden, sondern nur gemeinsam mit dem Handelsgeschäft, für das sie geführt wird.

Rechtsgrundlage der Firma

Die Rechtsgrundlagen für die Firma finden sich im dritten Abschnitt des Handelsgesetzbuches. Die Firma sowie eventuelle Änderungen sind im Handelsregister einzutragen. Gegen unzulässigen Firmengebrauch kann das Registergericht einschreiten.

Gesetzliche Anforderungen an eine Firma

Gemäß dem Handelsgesetzbuch muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Zulässig sind Personalfirmen, Sachfirmen, Phantasienamen oder Buchstaben-/Zahlenkombinationen. Ausgeschlossen sind bildliche Zeichen. Zudem ist generell ein Rechtsformzusatz erforderlich, um erkennbar zu machen, ob eine natürliche Person oder eine Gesellschaft hinter der Firma steht. Es gelten vier sogenannte „Grundsätze des Firmenordnungsrechts“, von denen die ersten drei im Handelsgesetz festgelegt sind und der vierte allgemein anerkannt ist:

  • Firmenwahrheit: Eine Firma darf keine Angaben enthalten, die über die geschäftlichen Verhältnisse irreführen können. So ist z.B. die Aufnahme unternehmensfremder Personen in die Firma nicht zulässig. Ebenso darf die Firma nicht über die Art des betriebenen Geschäftes irreführen.
  • Firmenbeständigkeit: In einigen Fällen darf die Firma weitergeführt werden, um den Wert der Firma zu erhalten, auch wenn sie nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Solche Fälle sind z.B. die Namensänderung eines Gesellschafters oder der Erwerb des Handelsgeschäftes durch Erbfall. Die Firma darf dabei mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt werden. Der bisherige Inhaber oder dessen Erben müssen allerdings der Fortführung zustimmen.
  • Firmenunterscheidbarkeit: Die Firma muss sich von allen am selben Ort in das Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden.
  • Firmeneinheit: Ein Einzelkaufmann kann für ein Unternehmen nur eine Firma führen. Betreibt er jedoch mehrere getrennte Geschäfte, sind mehrere Firmen möglich. Personenhandels- und Kapitalgesellschaften dürfen in jedem Fall nur eine Firma führen.

 

Das Handelsgesetz schreibt zudem vor, dass auf allen Geschäftsbriefen eines Kaufmanns bestimmte Angaben enthalten sein müssen:

  • Firma einschließlich Rechtsformzusatz,
  • Ort der Niederlassung,
  • Registergericht,
  • Handelsregisternummer.